Straftaten rund um Social Networks


Die Nutzung sozialer Netzwerke erfreut sich – noch stärker aufgrund der Beschränkungen der letzten Monate – steigender Beliebtheit. Allerdings bieten dieselben auch vermehrt Nährboden für die Begehung von diversen Straftaten, weswegen sich die Gerichtsbarkeit zuletzt in gehäuftem Maße mit verschiedenen Fallkonstellationen auseinandergesetzt hat. Im Folgenden wird überblicksmäßig auf einige davon eingegangen.

1. Verwendung des Profilfotos einer anderen Person:
Ein Facebook-User verwendete das Foto einer anderen Person für sein eigenes Profil auf Facebook. Das Gericht sah im Verhalten die Straftat der Annahme einer falschen Identität gem. Art. 494 StGB gegeben, weswegen derselbe zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, umgewandelt in eine Geldstrafe von Euro 3.750 verurteilt wurde (KassGH, Urteil Nr. 4413/2018).

2. Nutzung eines Fake-Profils, um Nachrichten zu versenden:
Jemand erstellte ein falsches Profil auf Facebook, kontaktierte in dessen Namen die Freunde des Opfers und schickte ihnen beleidigende Mitteilungen. In diesem Fall beging der Angeklagte sogar zwei Straftaten: jene der Annahme einer falschen Identität (Art. 494 StGB) sowie jene der üblen Nachrede gem. Art. 595 StGB (KassGH, Urteil Nr. 38911/2018).

3. Unerlaubter Zugriff auf anderen Account:
Der Angeklagte verschaffte sich unerlaubt Zugriff auf einen fremden Facebook-Account und versandte in dessen Namen Mitteilungen an andere User. Auch hier wurden schlussendlich zwei Straftaten als verübt angesehen: Annahme einer falschen Identität und widerrechtlicher Zugriff auf ein EDV-System gem. Art. 615ter StGB. Der Täter konnte im Übrigen mittels Überprüfung der IP-Adresse ermittelt werden (KassGH, Urteil Nr. 20485/2018).

Die eben angeführten Fälle bilden selbstredend nur die Spitze des Eisbergs an Kriminalität, die – meist unter dem Deckmantel der vermeintlichen Anonymität – im Netz grassiert. Bekanntlich werden über soziale Netzwerke auch weitere Straftaten, so z.B. Betrug verübt.

Obschon Taten wie Annahme einer falschen Identität, Verwendung eines nicht echten Profilfotos oder das Hacken eines fremden Accounts an sich eher minder schwere Tatbestände darstellen, dienen diese aber häufig als Sprungbrett für deutlich gravierendere Verbrechen (Sexualverbrechen im Allgemeinen, insbes. aber mit pädophilem Hintergrund).

Schließlich bleibt also auf erhöhte Vorsicht hinzuweisen, zumal vor allem die oben behandelten Straftaten in zunehmend hoher Anzahl auftreten – gerade deshalb, weil derartige Handlungen von der Allgemeinheit teils nicht als Straftat wahrgenommen werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Heimliches Lesen der Nachrichten auf einem anderen Handy – Straftat!

In den letzten Wochen hat ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Kassationsgerichtshofs für Schlagzeilen gesorgt. In diesem ging es um die Frage, ob der Zugriff auf ein anderes Handy, um Nachrichten zu lesen, eine Straftat darstellt.

RA Dr. Stefanie Schuster

Tierschutz gestärkt – Italien ändert das Strafgesetzbuch

Am 29.05.2025 hat der Senat einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der den Tierschutz in Italien grundlegend reformiert. Ausgangspunkt und Anlass für die Reform bot der im Jahr 2022 geänderte Artikel 9 der italienischen Verfassung, der neben dem Schutz der Umwelt ausdrücklich auch den Tierschutz festschreibt. 

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Amtsmissbrauch – Straftat abgeschafft

Die Straftat des Amtsmissbrauchs (Art. 323 StGb) liegt immer dann vor, wenn eine Amtsperson oder die mit einem öffentlichen Dienst beauftragte Person, in der Absicht sich selbst oder einem anderen zu Unrecht einen vermögensrechtlichen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Schaden zu verursachen, ihr Amt missbraucht. Die Straftat konkretisiert sich immer dann, wenn es sich um die Verletzung von vom Gesetz auferlegten Verhaltensregeln, die keinen Ermessenspielraum zulassen oder um die Mitwirkung bei Entscheidungen/ Beschlussfassungen im Interessenkonflikt, auch bezogen auf nahe Verwandte, handelt. Die Straftat wird mit einer Haftstrafe von 2 bis 4 Jahren geahndet.