Der Art. 570 StGB regelt die strafrechtliche Ahndung von Verletzungen der Fürsorgeverpflichtung gegenüber der Familie; unter diese Verletzungen fallen unter anderem selbstverständlich auch die unterlassenen Unterhaltsbeitragsleistungen zu Gunsten von Ehepartner und Kindern.
Bei festgestelltem Tatbestand laut besagter Bestimmung des Strafgesetzbuches ist alternativ eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu Euro 1.032 vorgesehen.
Im Frühjahr letzten Jahres (2018) ist diese Strafverfolgung auch auf die unterlassene Fürsorge nach der Trennung oder Auflösung der Ehe erweitert worden, d.h., dass die vorgesehenen Strafen auch dann zur Anwendung kommen, wenn der getrennte oder geschiedene Ehepartner seinen entsprechenden (auch finanziellen) Verpflichtungen nicht nachkommt (Art. 570bis StGB).
Nachdem diese Bestimmung nun aber ausdrücklich nur auf die Trennung und Scheidung der Ehe Bezug nimmt, ist in der Folge wiederholt die Frage aufgeworfen und den Gerichten unterbreitet worden, ob der Straftatbestand denn bei unterlassener Beistandsleistung zu Gunsten von nicht ehelichen Kindern und / oder nicht verheirateten Partnern nicht gegeben sei.
Mit der Angelegenheit hat sich kürzlich zum ersten Mal der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz befasst: mit Urteil Nr. 55744/2018, veröffentlicht am 12. Dezember 2018, hat die sechste Strafsektion des Kassationsgerichtshofs ausdrücklich festgehalten, dass die strafrechtliche Verfolgung auch bei Verletzung der Unterhaltsbeitragsverpflichtungen bei außerehelicher Elternschaft zur Anwendung kommt.
Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen, wenn von den festgestellten Pflichtverletzungen Minderjährige betroffen sind. Ansonsten (z.B. bei unterlassenen Beitragszahlungen zu Gunsten volljähriger Kinder oder des Partners) ist die Einbringung eines Strafantrags erforderlich.
Selbstverständlich unbeschadet von dieser strafrechtlichen Seite der Angelegenheit, ist die Möglichkeit der (zivilrechtlichen) Geltendmachung der Unterhaltsansprüche: bei fehlender freiwilliger Beitragsleistung kann ein, dem Einkommen und Vermögen entsprechender Beitrag jederzeit vor dem Zivilrichter eingeklagt und, bei fehlender Folgeleistung des erlassenen Urteils, auch zwangsweise betrieben werden (u.a. auch mittels einer Lohnpfändung oder aber durch Erwirkung einer Anordnung an den Arbeitgeber des Verpflichteten zur direkten Zuweisung eines Teils des Gehalts).