Es kann vorkommen, dass ein Schuldner Liegenschaften veräußert, um diese der Vollstreckung seitens seiner Gläubiger zu entziehen. In diesen Fällen steht den Gläubigern eine Anfechtungsklage zu, mit deren Hilfe das Veräußerungsgeschäft als unwirksam erklärt wird. Im Wesentlichen muss der Gläubiger dabei beweisen, dass der Schuldner sich des Nachteils, den die Veräußerung für den Gläubiger bedeutet, bewusst war, und, bei entgeltlichen Rechtshandlungen, sich auch der Dritte der Benachteiligung bewusst war. Der Gläubiger muss somit ein aufwendiges Gerichtsverfahren betreiben und kann erst nach dessen Abschluss mittels rechtskräftigem Urteil die Liegenschaft der Vollstreckung unterwerfen.
Diesbezüglich ist nun mit Gesetzesdekret Nr. 83 vom 27.6.2015, inkraftgetreten am selben Tag, eine einschniedende Neuerung eingeführt worden.
Mit diesem Dekret wird der neue Art. 2929 bis ZGB eingefügt, welcher besagt, dass der mit Vollstreckungstitel ausgestattete Gläubiger innerhalb eines Jahres ab der grundbücherlichen Eintragung der unentgeltlichen Veräußerung einer Liegenschaft seitens des Schuldners einer Liegenschaft, diese der Pfändung unterwerfen kann, und zwar ohne eine vorherige Anfechtungsklage. Dasselbe gilt falls der Schuldner die Liegenschaft einer Unverfügbarkeitsbindung unterwirft (z.B. Bildung eines Familiengutes).
Falls sich der Schuldner oder der Dritte (im Wesentlichen der Schenkungsnehmer) der Vollstreckung widersetzen wollen, müssen diese im Rahmen des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens Widerspruch einbringen und der Vollstreckungsrichter wird über die Rechtmäßigkeit der Veräußerung befinden. Die Prozessrollen werden somit vertauscht.
Mit anderen Worten, für ein Jahr ab grundbücherlicher Eintragung der Schenkung oder der Unverfügbarkeitsbindung ist die betreffende Liegenschaft seitens der Gläubiger des Schenkungsgebers bzw. des Bestellers der Unverfügbarkeitsbindung pfändbar.
Die Neuerung bewirkt somit einerseits sicherlich eine Stärkung der Rechte der Gläubiger, welche jedoch auf der anderen Seite zu Lasten der Rechtssicherheit für die Rechtsnachfolger des Schuldners geht.
Das Gesetzesdekret unterliegt noch natürlich der Umwandlung seitens des Parlaments.