Ein eigenes Handy mit Internetzugang zu besitzen, wird von den meisten von uns als selbstverständlich angesehen, darunter auch von den Kindern und Jugendlichen, welchen – oft bereits im schulfähigen Alter – ein eigenes Smartphone (o.ä.) zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Mit demselben kann, wie jeder weiß, nicht nur telefoniert, sondern auch auf sozialen Plattformen (wie z.B. WhatsApp oder Facebook) kommuniziert und interagiert werden. Dabei stellt sich folgende Frage: ob und inwieweit dürfen die Eltern die Handyaktivität ihrer Kinder überwachen?
Genannte Frage bot in einem vor dem Landesgericht Parma eingeleiteten Scheidungsverfahren ausgiebigen Anlass zur Diskussion: die Eltern hatten ihren beiden vierzehnjährigen Kindern einvernehmlich ein Handy gekauft, trafen aber keine Abmachung hinsichtlich der zulässigen Nutzung, weswegen die Mutter eigenmächtig, also im Unwissen und ohne Zustimmung des Vaters, eine Überwachungs-App auf den Geräten installierte, mittels welcher sämtliche Onlineaktivitäten der Kinder überprüft werden konnten.
Im entsprechenden, verfahrensabschließenden Urteil Nr. 698/2020 hat das Gericht festgehalten, dass es Aufgabe beider Elternteile ist, die Handys ihrer Kinder bzw. die sich darauf befindlichen Inhalte stetig zu kontrollieren.
Dies vor allem, um zu vermeiden, dass dieselben mit nicht altersgerechten, ihrer Entwicklung schadenden Materialien (z.B. auch pornografischer Art) in Berührung kommen.
Gleiches gilt, so das Gericht, auch für Computer, welche von Seiten der Eltern – und insbesondere dann, wenn die Kinder unvorsichtig und leicht beeinflussbar sind – mit entsprechenden Kontrollfiltern ausgestattet werden müssen.
Das genannte Urteil knüpft, wie noch anzumerken ist, an das Gesetzesdekret Nr. 28/2020 an, welches zum Schutz der Minderjährigen vor den Risiken des Internets Folgendes vorsieht:
– Mobilfunk-, Fernseh- und Kommunikationsanbieter sind verpflichtet, Kontrollsysteme einzurichten oder Filter zu aktivieren, welche sämtliche für Minderjährige ungeeigneten Inhalte blockieren (sistemi di protezione dei minori dai rischi del cyberspazio);
– besagte Systeme müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dürfen nur auf ausdrückliche Anfrage des Inhabers des Vertrages hin deaktiviert werden;
– die Anbieter sind verpflichtet, die Verbraucher über die genannten, vorinstallierten Systeme in Kenntnis zu setzten, auch damit dieselben zwischen den einzelnen Systemen wählen können;
– allfällige Verletzungen durch die Anbieter werden von einer entsprechenden Behörde (autorità per le garanzie nelle comunicazioni) geahndet;