Skitour auf gesperrten Skipisten

Die von der italienischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie hatten u.a. auch einschneidende Konsequenzen für die Betreiber der Skigebiete, die ihre Skianlagen nicht öffnen konnten.


Da jedoch die Skigebiete, trotz nicht erfolgter Öffnung, von der Allgemeinheit frequentiert werden und vielen Benutzern, zum Beispiel Skitourengehern, hohe Verwaltungsstrafen wegen Missachtung der Beschilderung des Verbotes des Begehens von Skipisten auferlegt wurden, stellt sich die grundsätzliche Frage, unter welchen Bedingungen ein Skigebiet von der Allgemeinheit  „genutzt“ werden kann.


Die Ordnung der Skigebiete ist mit Landesgesetz Nr. 14 vom 23.11.2010 geregelt. Die Einrichtung eines „Skigebietes“ erfolgt über Dienstbarkeiten der öffentlichen Nutzung. Diese Nutzung steht grundsätzlich der Allgemeinheit zu, aber dieses Recht wird durch die Vergabe von Konzessionen zur Betreibung der Infrastrukturen des Skigebietes eingeschränkt, in dem Sinne, dass die Benutzer des Skigebietes sich den vom Betreiber vorgegebenen Regelungen und Anweisungen zu unterwerfen haben, z.B. sich an Vorschriften laut Beschilderung zu halten haben.


Selbstredend gilt das jedoch nur für Anlagen und Flächen des Skigebietes, also Infrastrukturen (u.a. auch Skipisten) für welche an den Betreiber eine Ermächtigung ausgestellt wurde. Sollte eine Ermächtigung z.B. für innerhalb eines Skigebietes gelegene nicht präparierte Flächen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten sind, nicht vorliegen, unterliegt der Benutzer dieser Flächen nicht den Weisungen des Betreibers des Skigebietes. Diese Flächen können vom Betreiber des Skigebiets nicht gesperrt werden und sind für die Allgemeinheit ohne Einschränkungen frei zugänglich, u.a. also auch zur Ausübung von alpinen Skitouren.


Gleich verhält es sich mit Flächen, die zur Betreibung von Skipisten bestimmt sind. In der Regel liegt für diese eine zu Gunsten des Betreibers des Skigebiets ausgestellte Konzession vor, mit welcher er die Überwachung über die Skipisten ausübt und befugt ist, ein Zugangsverbot zu verhängen oder den Aufstieg über die Piste zu verbieten. Diese Zugangsverbote können jedoch nur dann verhängt werden, sofern das entweder durch in Gang befindliche Arbeiten zur Errichtung oder Instandhaltung der Skipiste oder während der Öffnungszeiten der für das Publikum des Skibetreibers vorbehaltenen Pisten gerechtfertigt ist. 


Skipisten müssen eingestuft, begrenzt, beschildert und gekennzeichnet werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind und keine Arbeiten/Vorbereitungen zur Errichtung einer Skipiste in Gang sind, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage um den Zutritt zum Skigebiet zu verbieten.

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