Schadensersatz und Versicherungs – Entschädigung

Was passiert, wenn ich aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls eine Verletzung erleide, und ich gleichzeitig eine private Unfallversicherung habe? Kann ich den Schadensersatz vom Unfallverursacher verlangen und auch die Versicherungs-Entschädigung kassieren?

Diese Frage ist in den letzten Jahrzehnten von der italienischen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden.

Bis ca. zur Jahrtausendwende vertrat ein Teil der Rechtsprechung die Ansicht, dass die geschädigte Person sowohl den Schadensersatz als auch die Versicherungs-Entschädigung gelten machen konnte.
Dies aufgrund der Annahme, dass die beiden Ansprüche auf verschiedene Rechtstitel fußen würden: der Erste auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Schadensersatzpflicht (Art. 2043 ZGB), und der Zweite auf dem Versicherungsvertrag.

Nach dem Jahr 2000 verbreitete sich unter anderem die Auffassung, dass die Geltendmachung beider Ansprüche nur dann untersagt wäre, wenn die Versicherungsgesellschaft, welche die Entschädigung bezahlt hat, den Willen bekundet, für diesen Betrag in die Rechte des Geschädigten gegenüber dem Verursacher einzutreten.
Das bedeutet, die Versicherung bezahlt die Entschädigung, holt sich aber den dem Schadensersatz entsprechenden Betrag vom Verursacher zurück.

Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtes hat sich mittlerweile jedoch dahingehend festgelegt, dass die Kumulierung von Schadensersatz und Versicherungs-Entschädigung nicht möglich ist.
Dies zumindest im Falle einer Polizze für nicht tödliche Verletzungen, da diese sog. Unfall-Versicherungsverträge dem Grundsatz der einmaligen Entschädigung unterliegen.
Dieser besagt, dass der vom Geschädigten infolge des Unfalls erhaltene Betrag den effektiv erlittenen Schaden nicht übersteigen darf.

Die praktische Folge dieser nicht unumstrittenen Rechtsauffassung ist, dass die durch Fremdverschulden geschädigte Person den erlittenen Schaden – in Form eines Geldbetrages – nur einmal geltend machen kann, d.h. gegenüber der Privatversicherung oder dem Verursacher, bzw. auch gegenüber dem anderen dieser beiden Subjekte nur für den evtl. aus dem Haftungstitel des Ersten nicht gedeckten Restbetrag.

Dies gilt natürlich nur insofern, als dass der erlittene Schaden und das versicherte Risiko deckungsgleich sind.
Das Kumulierungsverbot würde demnach nicht greifen, wenn z.B. der Versicherungsvertrag den Schaden aus verminderter Arbeitsfähigkeit deckt (der aufgrund besonderer Klauseln auch ausbezahlt wird), während der Geschädigte de facto nur einen biologischen Schaden erlitten hat.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Alkohol und Drogen – Führerscheinentzug bei Unfällen

Im Jahre 2019 wurden in Italien ungefähr 42.000 Übertretungen wegen Alkohols am Steuer gezählt, weitere 5.000 betrafen das Fahren unter Drogeneinfluss. Diese Zahlen lassen aufhorchen, weswegen eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik opportun scheint. In dieser Ausgabe soll der Fokus auf der Sanktion des Führerscheinentzugs liegen, der bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachten Unfällen als Nebenstrafe (d.h. zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe) zum Tragen kommt. Hierbei handelt es sich um eine besonders komplexe Materie, weswegen versucht wird, diese möglichst überblicksartig und prägnant zu skizzieren.

RA Dr. Franz Complojer

Nichtstrafbarkeit von geringfügigen Bauvergehen

Das italienische Strafgesetzbuch enthält mit Art. 131 bis eine Bestimmung, wonach die Strafbarkeit von bestimmten strafbaren Handlungen ausgeschlossen ist falls, unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Ausmaßes des Schadens oder der Gefahr, die Verletzung besonders geringfügig ist. Das Gericht hat dabei auch das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat zu bewerten und zu prüfen, ob eine Gewohnheitsmäßigkeit vorliegt.

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Korruption

Alljährlich wird das internationale Ranking (CPI) über weltweit in 180 Staaten wahrgenommene Korruption im öffentlichen Bereich veröffentlicht. Die Bewertung richtet sich nach Punkten (100 Punkte für sehr integre Staaten – 0 Punkte für sehr korrupte Staatengefüge). Dänemark und Finnland liegen mit 88 Punkten in den vordersten Rängen, also sehr wenig Korruption – Deutschland liegt auf Platz 9, Österreich auf Platz 22 und Italien auf Platz 41.