Schadenersatz bei Verkehrsunfällen

Ein Verkehrsunfall kann zu schweren Personen- und Sachschäden führen. Laut ISTAT wurden in Italien im Jahr 2020 täglich 324 Unfälle verursacht; eine erschreckende Zahl, die jedoch aufgrund des geringeren Verkehrsaufkommens während der Epidemie um 20% niedriger ist als im Jahr 2019.

Der Grundsatz des Schadenersatzes bei einem Verkehrsunfall ergibt sich aus Art. 2043 BGB: „Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der sie begangen hat, den Schaden zu ersetzen“. 
Daher müssen laut Gesetz diejenigen, welche anderen einen Schaden zufügen, auch wenn dies ohne Absicht oder Willen, aber mit Fahrlässigkeit geschieht, diesen Schaden ersetzen. Daher (Art. 2054 BGB) ist der Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet, den durch den Verkehr des Fahrzeuges an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles Mögliche zur Vermeidung des Schadens getan zu haben. 

Ein anderer Grundsatz im Fall eines Verkehrsunfalles ist die gesamtschuldnerische Haftung des Eigentümers des Fahrzeuges mit dem Lenker. Dies bedeutet, dass sowohl der Eigentümer als auch der Lenker, der den Unfall verursacht hat (wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt), in vollem Umfang für den Schaden haftbar gemacht werden können. 

Der Schadenersatz für die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Personen- und Sachschäden kann von jeder beteiligten Person geltend gemacht werden, sprich von den Lenkern bzw. Eigentümern der Fahrzeuge sowie von allen Dritten, beispielsweise Radfahrer, Fußgänger, usw.
Der Schadenersatz kann aufgrund bestimmter Versäumnisse der Geschädigten (Nichtanlegen des Sicherheitsgurts oder des Helms bei Motorradfahrern, Nichtbefolgung der Straßenverkehrsregeln usw.) oder aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens teilweise gemindert werden. 

Für den Anspruch auf Schadenersatz muss die Verjährungsfrist von zwei Jahren eingehalten werden. Handelt es sich jedoch um eine Handlung, die vom Gesetz als strafbar angesehen wird und für die strafbare Handlung eine längere Verjährung festgesetzt ist, findet diese auch auf den zivilrechtlichen Klagsanspruch Anwendung. Dies ist der Fall bei fahrlässigen Körperverletzungen, bei welchen die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. So können Geschädigte innerhalb dieser Fristen eine Entschädigung verlangen.
 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Alkohol und Drogen – Führerscheinentzug bei Unfällen

Im Jahre 2019 wurden in Italien ungefähr 42.000 Übertretungen wegen Alkohols am Steuer gezählt, weitere 5.000 betrafen das Fahren unter Drogeneinfluss. Diese Zahlen lassen aufhorchen, weswegen eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik opportun scheint. In dieser Ausgabe soll der Fokus auf der Sanktion des Führerscheinentzugs liegen, der bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachten Unfällen als Nebenstrafe (d.h. zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe) zum Tragen kommt. Hierbei handelt es sich um eine besonders komplexe Materie, weswegen versucht wird, diese möglichst überblicksartig und prägnant zu skizzieren.

RA Dr. Franz Complojer

Nichtstrafbarkeit von geringfügigen Bauvergehen

Das italienische Strafgesetzbuch enthält mit Art. 131 bis eine Bestimmung, wonach die Strafbarkeit von bestimmten strafbaren Handlungen ausgeschlossen ist falls, unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Ausmaßes des Schadens oder der Gefahr, die Verletzung besonders geringfügig ist. Das Gericht hat dabei auch das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat zu bewerten und zu prüfen, ob eine Gewohnheitsmäßigkeit vorliegt.

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Korruption

Alljährlich wird das internationale Ranking (CPI) über weltweit in 180 Staaten wahrgenommene Korruption im öffentlichen Bereich veröffentlicht. Die Bewertung richtet sich nach Punkten (100 Punkte für sehr integre Staaten – 0 Punkte für sehr korrupte Staatengefüge). Dänemark und Finnland liegen mit 88 Punkten in den vordersten Rängen, also sehr wenig Korruption – Deutschland liegt auf Platz 9, Österreich auf Platz 22 und Italien auf Platz 41.