Am 08. Juni 2018 hat der Südtiroler Landtag das neue Landesraumordnungsgesetz verabschiedet. Dasselbe tritt am 01. Jänner 2020 in Kraft, mit Ausnahme (u.a.) des in den Übergangs- und Schlussbestimmungen enthaltenen Artikels 104, Absatz 2, der bereits seit dem 13. Juli 2018 Anwendung findet.
Die genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass in all jenen Gemeinden bzw. Fraktionen, in denen mehr als 10 Prozent der Wohnungen als Zweitwohnungen genutzt werden, 100 Prozent der neuen oder umgewidmeten Wohnungen konventioniert werden müssen. Folglich dürfen diese Wohnungen ausschließlich von Personen besetzt werden, die seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ihren Wohnsitz oder dort ihren Arbeitsplatz haben: den freien Wohnungsmarkt gibt es somit faktisch nicht mehr.
Von der neuen Regelung sind vorerst, bis zum 31. Dezember 2019, landesweit 25 Gemeinden (im Pustertal Abtei, Covara, Enneberg, Gsies, Innichen, Niederdorf, Olang, Rasen-Antholz, Sexten, St. Martin in Thurn, Terenten, Toblach und Welsberg-Taisten) und 26 Fraktionen (im Pustertal Reischach, Mühlbach/Gais, Issing/Pfalzen, Außer- und Innerprags) betroffen, wo das neue Gesetz nicht nur Zustimmung, sondern auch berechtigte Kritik hervorgerufen hat:
– die bisherige Wohnbaupolitik des Landes Südtirol, wonach 60 Prozent der Baumasse dem geförderten und 40 Prozent dem freien Wohnbau (von dem wiederum 60 Prozent dem konventierten und 40 Prozent dem nicht konventionierten Wohnbau zugeordnet werden) vorbehalten sind, hat sich seit Jahrzehnten bewährt;
– von insgesamt ca. 282.000 Wohnungen (in ganz Südtirol) werden nur ca. 13.800 und somit weniger als 5 Prozent als Zweitwohnungen genutzt, wobei diese Zahl auch jene Ferienwohnungen umfasst, die von Südtirolern selbst bewohnt werden (z.B. Bozner auf dem Ritten);
– der Verkauf von Zweitwohnungen an Provinzauswärtige ist, zumindest im Pustertal, stark rückläufig;
– konventionierte Wohnungen werden künftig nicht zu niedrigeren Preisen zur Verfügung stehen, da die Bauträger ihren Gewinn nicht mehr aus dem Verkauf von freien, sondern von konventionierten Wohnungen realisieren müssen;
– Privatpersonen und Unternehmen, die in Liegenschaften investiert haben, müssen mit empflindlichen Wertverlusten rechnen; Um eine korrekte Übergangsregelung zu gewährleisten, sollten all jene von der neuen Regelung ausgeschlossen sein, die bereits vor deren Inkraftreten in der Gemeinde einen Bauantrag gestellt und die Projektunterlagen eingereicht haben, selbst wenn die Baukonzession noch nicht vorliegt, sowie all jene, die mit der Gemeinde bereits die Ausweisung einer Bauzone vertraglich vereinbart haben.
Ob die Landesregierung Korrekturen an der neuen Regelung anbringen wird, um erworbene Rechte bzw. legitime Erwartungshaltungen der Bürger und Unternehmen zu schützen, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.