Im März des vergangenen Jahres berichtete LH Arno Kompatscher im Südtiroler Landtag über den aktuellen Stand der Reform des Autonomiestatuts für die Region Trentino Südtirol.
Die Notwendigkeit der Reform, so der Landeshauptmann, sei vor allem aufgrund der restriktiven Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wegen der erfolgten Einschränkungen bezüglich des Inhalts und des Umfangs der autonomen Gesetzgebungsbefugnisse gegeben.
Die Auswirkungen der Verfassungsreform im Jahre 2001 seien auch deshalb negativ zu bewerten weil der Verfassungsgerichtshof in vielen Urteilen sog. transversale staatliche Kompetenzen erkannte, ( Querschnittkompetenzen) die auf dem gesamten Staatsgebiet garantiert werden müssen ( zB Wettbewerb, Zivilrechtsordnung, Schutz der Umwelt usw).
Eine durch die Rechtsprechung nach der Reform 2001 stark beschnittene Kompetenz ist die Raumordnung, die durch die als vorrangig betrachteten Zuständigkeiten in den Bereichen Wettbewerbsschutz, Zivil- und Strafrecht sowie Umweltschutz limitiert wird.
Als letztes und aktuellstes Beispiel dafür kann das Urteil des Verfassungsgerichtes Nr.22/2025 angeführt werden, mit welchem absolut nicht wesentliche Änderungen des Landesgesetzes für Raum und Landschaft durch das Land Südtirol (Änderung Art. 24, Sanktion bei erfolgter Aufhebung der Baukonzession) als verfassungswidrig erkannt wurden, da angeblich diese Materie Ausdruck wirtschaftlich-sozialer Reformen des Staates sei.
Zentraler Punkt des in Rom seit über einem Jahr aufliegenden Reformvorschlages ist es daher dass die Grenzen für die primären Gesetzgebungsbefugnisse „Grundsätze der Rechtsordnung der Republik“ und „grundlegende Rechtsnormen der wirtschaftlich sozialen Reformen“ die in vielen Urteilen des Verfassungsgerichtshofes als Begründung für eine einschränkende Interpretation des Gesetzgebungsspielraumes des Landes herangezogen wurden, gestrichen werden womit als Grenzen für die primäre Gesetzgebungsbefugnis des Landes lediglich die Übereinstimmung mit der Verfassung und die Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen verbleiben würden.
Die in Rom kürzlich stattgefundene Aussprache mit Regionenminister Calderoli scheint einen nur teilweisen Verhandlungserfolg erbracht zu haben da von Seiten des Staates -so war der italienischen Presse zu entnehmen- an den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik als Grenze für die autonomen Gesetzgebungsbefugnisse des Landes Südtirol noch immer festgehalten wird.
Es bleibt abzuwarten ob kurzfristig ein Verhandlungserfolg erzielt werden kann der für die autonomen Gesetzgebungsbefugnisse des Landes Südtirol von wesentlicher Bedeutung wäre.