Die digitale Welt ist zwar kein rechtsfreier Raum – tatsächlich aber entwickelt sich der Kosmos aus Apps, Internet und sozialen Medien in einer Geschwindigkeit, mit der der Gesetzgeber kaum mithalten kann. Wo spezifische Normen fehlen, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, bestehende Regeln auf einen neuen Sachverhalt anzuwenden und so der aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen. Hier eine Auswahl interessanter Urteile der letzten Jahre zu den Fragen Technologie und Internet:
– Mit Urteil Nr. 24431 vom 28.04.2015 erachtete das Kassationsgericht die Verbreitung von beleidigenden Inhalten über die persönliche Facebook-Pinnwand als erschwerte üble Nachrede gemäß Art. 595, Abs. 3 StGB. Durch die Verwendung des sozialen Netzwerkes erfolge die Rufschädigung durch ein öffentlichkeitswirksames Mittel („mezzo di pubblicità“), da die Verbreitung von Inhalten über das persönliche Facebook-Profil geeignet sei, eine große Anzahl von Personen zu erreichen und jedenfalls den Wirkungskreis der Nachricht erhöht. Diese Ansicht wurde vom Kassationsgericht erst dieses Jahr mit Urteil Nr. 50 vom 02.01.2017 bestätigt.
– Bei der Google-Suche findet man heute am Ende der Treffer-Liste häufig den folgenden Hinweis: „Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt.“ Grund dafür war das EuGH-Urteil vom 13. Mai 2014, mit dem sich der Spanier Mario Costeja Gonzalez das sogenannte „Recht auf Vergessen-Werden“ erstritt. Google muss seither – unter gewissen, einzeln zu prüfenden Voraussetzungen – auf Antrag der Interessierten die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste erwirken, die sensible persönliche Informationen betreffen. Google stelle die gesammelten Daten nicht nur einfach zur Verfügung, sondern sei auch mitverantwortlich dafür, was mit den Daten geschieht, so der EuGH.
– Das Teilen von fremden Inhalten über soziale Netzwerke durch „Verlinkung“ der Inhalte scheint ganz alltäglich, war aber lange Zeit in einer rechtlichen Grauzone angesiedelt: Während die Vervielfältigung eines geschützten Inhalts (also etwa das Herstellen einer Raubkopie und deren Verbreitung) klar strafbar ist, blieb die Frage offen, ob auch die Verbreitung des Inhalts durch Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Der europäische Gerichtshof bestätigte im Urteil vom 13. Februar 2014, dass es grundsätzlich zulässig ist, ohne Zustimmung des Urhebers sein bereits veröffentlichtes Werk zu verlinken bzw. per Link auf der eigenen Seite der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.