Recht auf Zugang zur Natur?

Vor allem jetzt, zu Sommerbeginn, gilt es für viele Mitbürger für selbstverständlich, Wälder, Wiesen und Almen auf Wanderwegen, aber auch abseits davon, betreten zu können, selbst wenn sie im Privateigentum stehen.

Dass ein eingezäuntes Grundstück nicht betreten werden darf, ist für viele ebenso selbstverständlich und gilt als allgemein anerkannt.

Aber gibt es im italienischen Rechtssystem ein allgemeines Recht auf Zugang zur Natur, sprich sich in der freien Natur aufzuhalten, sich dort zu erholen, zu wandern u.s.w., selbst wenn der betreffende Grund im Privateigentum steht?

Dieses Recht gibt es nicht und somit ist der „Zugang zur freien Natur“ auch nicht einklagbar.

In anderen Ländern, z.B. in der Schweiz, ist das Betreten von Wald und Wiese jedermann gestattet, wenngleich mit der Einschränkung des ortsüblichen Umfanges. In Deutschland gibt es das Betretungsrecht für fremde Flächen wie Wälder und Fluren zum Zweck der Erholung und stellt somit eine Einschränkung des privaten Eigentumsrechtes dar. In Österreich existiert ein allgemeines Betretungsrecht, zumindest unter dem Begriff der Wegefreiheit.

Nach italienischem Recht ist das Betreten von fremdem Grund nur in spezifischen Fällen, wie zum Beispiel zur Ausübung der Jagd und Fischerei, gestattet.

Aber heißt das, dass im Privateigentum stehende freie Natur zur Freizeitgestaltung nicht von jedermann betreten werden darf?

In ganz wenigen Fällen hat sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik beschäftigt und kommt zum Schluss, dass es zwar kein allgemeines Recht auf „Zugang zur Natur“ gibt, aber das Betreten von Privateigentum immer dann als nicht widerrechtlich zu betrachten ist, falls es dem Nutzer nicht möglich ist zu erkennen, dass der Eigentümer das Betreten des Grundes nicht gestattet.

Der Gesetzgeber hat sich seit Inkrafttreten des ital. Zivilgesetzbuches im Jahr 1942 bis heute nicht an die sich inzwischen stark geänderten gesellschaftlich – kulturellen Bedürfnisse und dem Freizeitverhalten seiner Bürger angepasst und diesbezüglich wären zu dieser Thematik neue Gesetzesinitiativen zur Abänderung/Integrierung des geltenden Zivilrechtes durchaus wünschenswert

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