Am 28.12.2017 hat die Südtiroler Landesregierung den Entwurf des neuen Gesetzes für Raum und Landschaft genehmigt.
Im Entwurf wird das Rechtsinstitut der Raumordnungsvereinbarung beibehalten, jedoch mit einigen Unterschieden zur auslaufenden Regelung, welche in der Folge kurz aufgezeigt werden.
Grundgedanke der Raumordnungsvereinbarung ist nach wie vor, dass diese die Umsetzung von Vorhaben öffentlichen Interesses erleichtern soll.
Während das entsprechende Vorhaben bislang bereits vor Abschluss der Vereinbarung entweder im Gemeindebauleitplan oder in einem Durchführungsplan vorgesehen sein musste, kann dieses nunmehr auch erstmals im Rahmen der Genehmigung der Vereinbarung vorgesehen werden. Eine flexiblere Handhabe des Rechtsinstituts ist damit gewährleistet.
Bislang sind die Ziele, die mit der Vereinbarung verfolgt werden können, gesetzlich definiert: Deckung des Wohnungsbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung, Bereitstellung von Gewerbeflächen, Realisierung oder Betrieb von öffentlichen Anlagen. Die neue Regelung sieht von der Typisierung der Ziele ab, schreibt aber vor, dass die Vereinbarung ausdrücklich die konkrete Begründung für das Vorliegen eines rechtfertigenden öffentlichen Interesses enthalten muss.
Die Schaffung von Baurechten kann gemäß neuer Regelung lediglich innerhalb der auszuweisenden Baugebiete erfolgen.
Eine wesentliche Neurerung ist sicherlich jene, dass die neue Regelung nicht mehr einzelne Bestimmungen anführt, von denen mit der Vereinbarung abgewichen werden kann. Theoretisch kann somit von allen Bestimmungen des Gesetzes abgewichen werden. Es ist aber schwer denkbar, dass von den Grundsätzen der Raumordnung, von zwingenden Vorschriften und von der Regelung der Raumordnungsvereinbarung selbst abgewichen werden kann.
Falls zugunsten der privaten Partei der Bau von Wohnungen vorgesehen ist, sind diese nicht mehr zu 100% zu konventionieren. Die Gemeinde wird eine Konventionierung eines bestimmten Prozentsatzes zur Bedingung machen können, aber nicht müssen.
In der Regel wird in Zukunft die Änderung des Planungsinstrumentes zugunsten des Privaten erst rechtswirksam wenn alle Gegenleistungen zugunsten der öffentlichen Vewaltung erbracht sind. Es ist aber auch eine abweichende Vereinbarung zulässig.
Der neue Gesetzestext sieht nicht mehr vor, dass auch das Land solche Vereinbarungen abschließen kann. Dies kann auch als Stärkung der Gemeindeautonomie verstanden werden.
Das Inkrafttreten des neuen Regelwerkes ist für den 1.1.2019 geplant.