Die Prozesskostenhilfe, d.h. die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zu beauftragen, steht bedürftigen Personen sowohl in Zivilgerichtsverfahren als auch in Außerstreitverfahren, d.h. z.B. bei Ehetrennung oder –scheidung, zu; ebenso im Verwaltungs- oder Steuerverfahren und auch im Strafverfahren; in letzterem sowohl dem Angeklagten und jenen Personen, gegen die ermittelt wird, als auch der durch die Straftat geschädigten Partei.
Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist allerdings, dass das jährliche Einkommen des Antragstellers eine Höchstgrenze nicht überschreitet, welche derzeit bei € 11.528,41 festgelegt ist; für die Berechnung wird in der Regel das Gesamteinkommen aller mit dem Antragsteller zusammenlebenden Personen herangezogen, auch jenes des Lebenspartners. Ausschließlich das Einkommen des/der Gesuchstellers/in herangezogen wird lediglich in jenen Fällen, in welchen das Streitverfahren Persönlichkeitsrechte betrifft, d.h. bei Ehetrennung und –scheidung, bei Änderungen der Ehetrennungs- oder Scheidungsbedingungen, in allen Verfahren im Bezug auf die Kinder usw., oder aber wenn ein Interessenkonflikt mit den zusammenlebenden Personen / Familienmitgliedern vorliegt.
Der Antrag ist bei Zivil- und Außerstreitverfahren bei der Anwaltskammer jenes Ortes einzubringen, an welchem das für das Verfahren zuständige Gericht seinen Sitz hat, bei Verwaltungsverfahren beim Verwaltungsgericht, bei Steuerverfahren bei der zuständigen Steuerkommission, bei Strafverfahren beim zuständigen Richter.
Ansuchen können alle italienischen Staats- und EU-Bürger, Nicht-EU-Bürger, die sich zum Zeitpunkt des Anlassfalls ordnungsgemäß (d.h. mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung) in Italien aufgehalten haben und solche, welche die allenfalls vorliegende Ausweisungsverfügung bzw. die Entscheidung über Asyl oder Flüchtlingsstatus anzufechten beabsichtigen, ebenso Staatenlose und Körperschafen oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht und ohne wirtschaftliche Tätigkeit.
Wer zur Prozesskostenhilfe zugelassen wird, kann einen Rechtsanwalt aus einem bei der Anwaltskammer aufliegenden Sonderverzeichnis auswählen; in besagtem Verzeichnis sind alle jene Anwälte angeführt, welche sich zur Vertretung mit Rechtskostenhilfe bereit erklärt haben.
Eingebracht werden muss der Antrag seit Herbst d.J. telematisch, unter Verwendung eines Online-Vordrucks, welcher auf der Internetseite der Anwaltskammer Bozen zur Verfügung gestellt wird.
Zu unterstreichen, dass die Prozesskostenhilfe nicht mit der Pflichtverteidigung zu verwechseln ist: die Pflichtverteidigung ist ein im Strafrecht vorgesehenes Institut, wonach jedem Angeklagten von Gesetzes wegen ein Strafverteidiger beigestellt sein muss; erwählt er selber keinen Vertrauensanwalt, so wird ihm einer von Amts wegen ein Verteidiger zugewiesen, welcher seine Tätigkeit laut Tarif an seinen Mandanten abrechnet, sofern derselbe keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat / stellt.