Probezeit zur Vermeidung von strafrechtlichen Verurteilungen

Unternehmer und Freiberufler sind darauf bedacht auch für öffentliche Körperschaften ihre Dienste erbringen zu können. Dazu müssen sie sich über öffentliche Ausschreibungen und Wettbewerbe qualifizieren und müssen im Besitz eines sauberen Strafauszuges und der s.g. SOA-Qualifizierungsbescheinigung sein.

Eine strafrechtliche Verurteilung, selbst wenn sie infolge einer mit dem Staatsanwalt vereinbarten und vom Richter genehmigten vorteilhaften Strafzumessung ausgesprochen wird, beeinträchtigt über Jahre hinweg die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
Es gilt also strafrechtliche Verurteilungen zu vermeiden.

Bei Straftaten die mit einer Geldstrafe oder einer Höchststrafe von bis zu 4 Jahren Haft geahndet werden, ist das über einen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen (in der Regel vor Eröffnung des Hauptverfahrens) einzureichenden Antrag auf Aussetzung des Strafverfahrens zur Ableistung eines sozialen Probedienstes möglich.

Der Probedienst muss bei einer mit dem Gericht konventionierten Einrichtung (z.B. Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, soziale Körperschaften usw.; in Südtirol gibt es davon, aufgeteilt auf alle Landesteile, weit über hundert), in Durchführung eines zusammen mit dem Amt für den externen Strafvollzug zu vereinbarenden Programms abgeleistet werden. Die abzuleistenden Stunden werden vom Richter auf der Grundlage der von der Anwaltschaft mit dem Gericht vereinbarten Parameter festgesetzt (z.B. für Straftaten die mit einer Haftstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden, 100 bis 176 Stunden, zu verrichten innerhalb von 6 Monaten).
Nach erfolgreicher Absolvierung des Probedienstes wird die Straftat für erloschen erklärt und das Strafverfahren eingestellt.

Es kommt also zu keiner strafrechtlichen Verurteilung und somit zu keiner Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.

Diese Rechtswohltat kann jedoch nur ein einziges Mal beansprucht werden, und sollte daher lediglich bei Strafverfahren, in denen die Abwendung einer Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich erscheint, eingesetzt werden.

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