Die zum Teil eklatant gestiegenen Kosten (insbesondere für Rohstoffe, wie Holz, Metall, etc.) stellen in letzter Zeit viele vor die Frage, inwiefern die höheren Preise auf den vertraglich vereinbarten Betrag Einfluss nehmen bzw. ob die Möglichkeit besteht, einen bereits abgeschlossenen Vertrag aufzulösen – insbesondere bei Verträgen, wo größere Beträge im Spiel sind (bspw. Hausbau). Hier in Kürze die wichtigsten Informationen.
Vorausgeschickt wird, dass Verträge mit der öffentlichen Hand ausgeklammert werden, da diese anderen Bestimmungen unterliegen.
Zunächst ist zu prüfen, was der Vertrag selbst vorsieht: nicht selten beinhalten Werkverträge Klauseln, die allfällige außergewöhnliche Ereignisse (wie starke Preissteigerungen) regeln (sog. hardship clauses); in manchen Fällen sehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens einschlägige Bestimmungen vor.
Darüber hinaus bietet das Zivilgesetzbuch diverse Möglichkeiten.
So sieht Art. 1467 ZGB vor, dass eine Aufhebung des Vertrages vonseiten jener Partei verlangt werden kann, deren Leistung ob eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses übermäßig belastend geworden ist. Anders ausgedrückt: sind die Preissteigerungen enorm und unvorhersehbar, wird die Leistung für den verpflichteten Vertragspartner übermäßig teuer und rechtfertigt die Aufhebung des Vertrages. Nicht angewandt werden kann diese Bestimmung aber dann, wenn die Teuerung im Rahmen des durchschnittlichen Vertragsrisikos liegt.
Das Rechtmittel der Vertragsaufhebung ist allerdings für viele keine Option, zumal meist das Interesse besteht, den Vertrag durchzuführen. Welcher Weg bleibt in diesen Fällen?
Der Kassationsgerichtshof hat – im Rahmen seiner Rechtsauslegungsfunktion – mit Gutachten vom 8. Juli 2020 festgehalten, dass die Parteien bei Verzerrung des Gleichgewichts der vertraglichen Leistungen die Verpflichtung zur Neuverhandlung trifft. Sollten sie dem nicht nachkommen, kann diese gerichtlich durchgesetzt werden. Diese Rechtsauffassung wurde in nachfolgenden Urteilen bestätigt (bspw. LG Rom, 27. August 2020); allerdings wird in mehreren Entscheidungen auch die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach sich aus der Rechtsordnung keine Pflicht zur Neuverhandlung ableiten lässt. Die Rechtsinterpretation und -praxis ist diesbezüglich also uneinheitlich.
Abgesehen hiervon, sieht das ZGB in Bezug auf Unternehmerwerkverträge folgende spezifische Bestimmung vor: nach Art. 1664 können der Werkbesteller oder der Unternehmer eine Neubestimmung des Preises fordern, wenn unvorhergesehene Umstände eine Erhöhung der Kosten für Materialien um mehr als 1/10 des vereinbarten Preises bewirken. Die Neubestimmung kann jedoch nur für den Unterschiedsbetrag zugestanden werden, der das Zehntel übersteigt.
Abschließend kann konstatiert werden, dass den Vertragsparteien mehrere Optionen zur Verfügung stehen – nicht vergessen werden darf dabei das grundlegende Vertragsprinzip, wonach dieselben nach Treu und Glauben zu handeln haben.

RA Dr. Daniel Ellecosta
Neuerung im Bereich Erbschaft
Bekanntlich haben sog. pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Kinder und Ehepartner des Erblassers) Anrecht auf einen bestimmten Anteil des Erbschaftsvermögens. Um eine Verletzung dieses sog. Pflichtteils festzustellen, müssen nach Ableben des Erblassers die sog. Erbmasse und die entsprechenden Quoten berechnet werden. Zur Erbmasse zählt nicht nur das zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vorhandene Vermögen (abzüglich der etwaigen Schulden), sondern auch die zu Lebzeiten getätigten Schenkungen.