Pflichtteilsberechtigte Erben künftig benachteiligt

RA Dr. Stefanie Schuster

Seit Einführung des italienischen Zivilgesetzbuches im Jahr 1943, zählen der Ehegatte, die Kinder und, bei Fehlen von Kindern, die Vorfahren des Erblassers zu den sog. pflichtteilsberechtigten Erben.

Der Pflichtteil galt bislang als unantastbar.

Dies könnte sich nun durch einen neuen Gesetzesentwurf („Ddl di semplificazione del 2025“), dem der Senat bereits zugestimmt hat, ändern.

Die heutige Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:    

Kommt es zu einer Pflichtteilsverletzung, hat der betroffene Erbe die Möglichkeit, eine sog. Kürzungsklage bei Gericht einzubringen, um seinen Anteil wiederherzustellen.

Gegenstand dieser Klage bilden in erster Linie die testamentarischen Verfügungen des Erblassers.

Sollte der Erbpflichtteil dadurch nicht vollständig wiederhergestellt werden können,  kann in zweiter Linie auch auf die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen, beginnend bei der jüngsten, zurückgegriffen werden, was sich in der Praxis allerdings oft als schwierig darstellt: nicht selten kommt es vor, dass der Beschenkte das Schenkungsgut bereits weiterveräußert hat und zudem selbst über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügt. 

Damit der betroffene Erbe in solchen Fällen nicht leer ausgeht, hat er gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich die Möglichkeit, auf den dritten Käufer zuzugreifen (natürliche oder juristische Person, welche das Schenkungsgut erworben hat) und diesen auf Herausgabe der Sache oder auf Zahlung des zur Wiederherstellung seines Erbpflichtteils benötigten Betrages zu klagen, auch wenn dieser von der vorausgehenden Schenkung nichts wusste.

Beim Kauf von Schenkungsgütern war somit bislang stets  besondere Vorsicht geboten.

Der neue Gesetzesentwurf trägt diesem Umstand nun Rechnung und sieht Folgendes vor: 

Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach wie vor die Möglichkeit, auf die testamentarischen Verfügungen und die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen zuzugreifen. Allerdings – und darin liegt die wesentliche Neuerung – soll der Rückgriff auf die dritten Käufer ausgeschlossen werden.

Der Erwerb von Schenkungsgütern würde dadurch deutlich attraktiver und rechtlich erheblich sicherer werden.

Ob diese Gesetzesänderung, welche derzeit der Abgeordnetenkammer zur Abstimmung vorliegt, tatsächlich in Kraft tritt, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.

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