it G.D. Nr. 59/2016 hat der Gesetzgeber zwei neue Verträge zur Absicherung von Krediten zugunsten von Unternehmern eingeführt.
1. Pfand ohne Besitzübergabe
Das Pfand wird – auf bewegliche Sachen, sowie Forderungen – als Sicherheit für eine Verbindlichkeit, zugunsten des Gläubigers, vom Schuldner oder von einem Dritten bestellt, und war bis heute an die Bedingung der Übergabe der Sache gebunden.
Die Merkmale des neuen Pfandvertrages sind:
– das Pfand kann nur von eingetragenen Unternehmern bestellt werden;
– auf bewegliche Güter, auch nicht materieller Art, welche dem Unternehmen dienen (keine PKW und LKW);
– um Kredite zu garantieren welche für die Unterneh-mensführung bestimmt sind;
– es besteht keine Bedingung der Übergabe der Pfandgüter an den Gläubiger;
– der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und ist Dritten nur nach Veröffentlichung im sog. ‘registro dei pegni non possessori’ entgegenhaltbar;
– bei Pfandeinlösung muss die Pfandsache übergeben werden.
2. Garantie mittels Abtretung von Immobilien mit auf-schiebender Bedingung
Mit diesem Vertrag hat der Gesetzgeber die legitimen Möglichkeiten der ‚Abtretungen zu Gewährleistungszwecken‘ erweitert (der sog. ‘patto commissorio’, mit welchem vereinbart wird, dass das Eigentum des mit Hypothek oder Pfand belasteten Gutes bei Nichterfüllung des Schuldners an den Gläubiger übergeht, bleibt weiterhin nichtig).
Die neue Figur kann als Finanzierungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einer Bank definiert werden, welcher von der Abtretung des Eigentums einer Immobilie oder eines Immobilienrechtes zugunsten des Gläubigers garantiert ist, die der aufschiebenden Bedingung der Nichterfüllung des Schuldners unterliegt.
Die Merkmale des neuen Vertrages sind:
– das Eigentum der Immobilie geht nur im Falle der Nichterfüllung auf den Gläubiger über;
– die Nichterfüllung ist genau vom Gesetzgeber definiert;
– der Gläubiger kann, nach entsprechender Mitteilung, die Wirkung des Vertrages beanspruchen, indem er an den Richter Antrag auf Schätzung der Immobilie stellt;
– das Eigentum geht mit der Anmerkung der notariellen Urkunde der Löschung der Bedingung an den Gläubiger über, auch wenn die Immobilie in der Zwischenzeit einer Enteignungsprozedur unterworfen wurde.