Ordentlicher und außerordentlicher Kindesunterhalt – Ermittlung und Unterschiede

Kürzlich ist am Landesgericht Bozen zwischen den zuständigen Richtern, der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltskammer und der nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht / Sektion Bozen das bereits im Jahr 2010 erstellte Einvernehmensprotokoll betreffend die Regelung der Unterhaltszahlungen bei getrennter Lebensführung der Eltern (Ehetrennung bzw. –scheidung, Auflösung der Lebensgemeinschaft) erneuert / den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden.

In diesem Protokoll (zur Gänze einzusehen auf der Internet-Seite der Rechtsanwaltskammer Bozen) sind die grundlegenden Richtlinien für die Ermittlung / Bemessung der von den Eltern zu Gunsten der minderjährigen, wirtschaftlich nicht selbständigen oder aber beeinträchtigten Kinder festgelegt, um entsprechenden Unstimmigkeiten und vor allem strittigen Gerichtsverfahren zwischen den Eltern möglichst vorzubeugen.

Neben den Kriterien für die Ermittlung des hierfür heranzuziehenden Einkommens und Vermögens beider Elternteile, sind dabei auch die wesentlichen Charaktereigenschaften von ordentlichem bzw. außerordentlichem Unterhalt festgehalten:

Grundsätzlich zum ordentlichen Unterhalt werden sämtliche Spesen für die Verpflegung, die Unterkunft, die grundlegenden Versorgungsleistungen, Bekleidung, Pflege und Hygiene gerechnet, aber unter anderem auch jene für die Freizeitbeschäftigungen der Kinder (z.B. Kino, Geschenke, gesellige Tätigkeiten), deren Schulmensa, nicht rezeptpflichtige Medikamente, Transportkosten für den Stadtverkehr und die Spesen für eintägige, auch von der Schule organisierte Lehrausflüge, für Mobiltelefonwertkarten und die Einzahlung für Telefonguthaben.

Ausdrücklich als außerordentliche Unterhaltsspesen gelten indes u.a. Arzt- und Medikamentenspesen, welche nicht vom Gesundheitsdienst gedeckt sind, sofern vom Kinder-/Hausarzt verschrieben, Gebühren, Steuern und Einschreibegebühren und andere Abgaben für Kinderhort und Kindergarten, sowie Schule und Universität (o.ä. z.B. Masterausbildung), Spezialisierungskurse, Nachhilfe- und Privatstunden, sowie besonders aufwendiges Lehrmaterial (z.B. Computer, Schultasche am Schulbeginn, erforderliche spezielle technische Ausstattung), die Transportspesen vom und zum Universitäts-Ort; ebenso werden am Landesgericht Bozen Spesen für sportliche, künstlerische und Erholungs- und Unterhaltungstätigkeiten, einschließlich der dazugehörigen Ausstattung und Bekleidung als außerordentliche Spesen gewertet, die Spesen für den Erwirkung des Führerscheins, für die Wartung des Fortbewegungsmittels, die Kfz-Steuer und die Versicherung, sowie Reisen und Urlaube, die das Kind allein verbringt.

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