Online-Einkäufe und Lieferung der Ware

Gerade in der Corona-Zeit boomt der Onlineshop. Die Beschränkungsmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben einen beträchtlichen Zuwachs der Online-Einkäufe bewirkt. Die Tatsache, dass Lieferunternehmen von ihren Kurieren fordern, die Pakete so schnell wie möglich zuzustellen, führt dazu, dass diese einem Zustand der Überforderung ausgesetzt sind. 


So kommt es öfters vor, dass bei Anlieferung von online gekauften Waren die Kuriere vorgeben, dass sie vorbeigekommen seien, jedoch niemanden zur Entgegennahme der Bestellungen angetroffen haben. Dann, ohne auch nur eine Benachrichtigung in den Briefkasten zu hinterlassen, um ihre Anwesenheit vor Ort zu bezeugen, rufen sie den Empfänger an und fordern ihn auf, zur nächsten Abholstelle zu gehen, um das Paket abzuholen.


Wer im Internet einkauft, hat das Recht, die Ware an der im Online-Portal angegebenen Adresse in Empfang zu nehmen. 
Der Kurier ist daher verpflichtet, an die vom Käufer angegebene Adresse das Paket zuzustellen. Auch im Fall einer Lieferung in die oberste Etage eines Kondominiums kann der Kurier den Empfänger nicht dazu auffordern, zur Entgegennahme der Ware ins Erdgeschoss hinunterzugehen – er muss das Paket an der angegebenen Wohnungstür zustellen. Dies gilt auch für besonders schwere und große Pakete. Noch untauglicher ist es, ohne jegliche Kontaktaufnahme mit dem Empfänger das Paket vor der Tür liegen zu lassen.
Rechtlich ist der Kurier, oder besser gesagt das Lieferunternehmen, durch eine vertragliche Beziehung mit dem Verkäufer gebunden, der eine Verpflichtung gegenüber dem Käufer hat: die Lieferung der Ware. 

De facto haftet schlussendlich der Verkäufer, der sich eines Zustellungsdienstes bedient. Er ist es, der für die nicht zugestellte Lieferung haftet. 


Wenn der Kurier das Paket nicht an die angegebene Wohnung des Käufers liefert, dann bedeutet das zunächst, dass dieser nicht dazu verpflichtet ist, die Ware von der vom Kurier angegebene Abholstelle abzuholen.  Darüber hinaus hat er das Recht, vom Verkäufer die Rückerstattung der im Voraus bezahlten Geldsumme zu erhalten. Es ist klar, dass der Verkäufer, der auch einen Vertrag mit dem Lieferunternehmen unterzeichnet hat, sich diesem gegenüber schadlos halten kann.


Falls der Zulieferer also niemanden an der angegebenen Adresse erreichen kann, muss er jedenfalls eine Benachrichtigung im Briefkasten hinterlassen. Wird die Lieferung an einer Abholstelle deponiert, müssen in der Benachrichtigung die Modalitäten zum Abholen der Ware erklärt werden. 

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