Bekanntlich wurde am 17. Juli 2020 das sog. Vereinfachungsdekret Nr. 76/2020 veröffentlicht. Nun wurde das Gesetzesdekret definitiv in Gesetz umgewandelt, und zwar mit Umwandlungsgesetz Nr. 120/2020, welches am 15.09.2020 in Kraft getreten ist.
Es muss vorausgeschickt werden, dass die Änderungen all jene Ausschreibungen betreffen, deren Entscheid zum Vertragsabschluss innerhalb 31. Dezember 2021 beschlossen worden ist. Das Verfahren kann auch erst anschließend durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Höchstfristen der Vergabeverfahren bestimmt Art. 1 des umgewandelten Vereinfachungsdekretes, dass die Auftragsvergabe oder die endgültige Auswahl des Vertragspartner bei Vergaben öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwelle innerhalb folgender Fristen erfolgt:
– für Direktvergaben innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde;
– für Verhandlungsverfahren innerhalb der Frist von vier Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde;
Was die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwelle anbelangt, bestimmt Art. 2, dass die Auftragsvergabe / die endgültige Auswahl des Vertragspartner innerhalb der Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, erfolgt.
Die Fristen laufen dabei ab Entscheid zur Einleitung des Vergabeverfahrens bzw. (bei Direktvergaben) ab Ersuchen um Einreichung der Voranschläge.
Eine etwaige Nichteinhaltung der genannten Fristen, der nicht erfolgte termingerechte Abschluss des Vertrages und ein etwaig verspäteter Start der Vertragsausführung, kann eine Haftung des EVV (einziger Verfahrensverantwortlicher) für einen Schaden zum Nachteil der öffentlichen Verwaltung bedeuten. Falls diese Verspätungen hingegen dem Wirtschaftsteilnehmer anzulasten sind, kann dies als Grund für den Ausschluss oder für die Aufhebung des Vertrages wegen Nichterfüllung gelten.
Eine weitere Neuerung betrifft die Verträge mit hohem Einsatz an Arbeitskräften. Gemäß Art. 8 müssen in die Ausschreibungsunterlagen (sowohl über als auch unter dem EU-Schwellenwert) zwingend Sozialklauseln aufgenommen werden. Weiters sieht dieselbe Bestimmung vor, dass das ausführende Mitglied des Konsortiums, das seinerseits ein Konsortium i.S. von Art. 45, Abs. 2, Buchst. b) bildet, die Mitglieder des Konsortiums anführen muss, für die es teilnimmt.