Wie berichtet, wurde mit Landesgesetz Nr. 10 vom 16.8.2022 der Grundsatz einer Obergrenze an Gästebetten einführt.
Die Durchführungsverordnung dazu wurde mit BLR Nr. 661 vom 13.9.2022 genehmigt und legt die Modalitäten für die Festsetzung der Obergrenze und Zuweisung von verfügbaren Gästebetten fest.
1) Die Obergrenze wird auf Grundlage der erworbenen Erlaubnisse bzw. der Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren, an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes festgelegt.
Für gastgewerbliche Betriebe gelten folgende Modalitäten:
– Betriebe, die am 31.12.2019 bestanden haben: Betten gemäß Erlaubnis oder höchstens bis zur Anzahl der im Jahre 2019 zu einem frei wählbaren Datum gemeldeten Nächtigungen.
– Für jene, die ab 01. Jänner 2020 eröffnet haben: Betten gemäß Erlaubnis.
– Falls die Gästebetten ab dem 1.1.2020 durch bauliche Eingriffe erhöht wurden, können diese zu den Betten gemäß Erlaubnis dazugezählt werden.
– Gastgewerbliche Betriebe, die keine Erlaubnis mehr haben und ihre Tätigkeit wieder aufnehmen: letzte Bettenmeldung bzw. von der Bruttofläche des Bettentraktes abgeleitete Bettenzahl.
Binnen 31.3.2023 kann, aufgrund der Nächtigungen am genannten Stichtag 2019, eine Erhöhung der Bettenanzahl beantragt werden.
Erworbene Rechte fußen z.B. auf eine erlassene Baukonzession oder einen bis 31.7.2022 erfolgten Antrag um Eingriffsgenehmigung.
Nicht gastgewerbliche Gästebetten:
– Bettenzahl aufgrund der Meldung der Tätigkeit bzw. der Meldung des Tätigkeitsbeginns, vorbehaltlich der Möglichkeit, innerhalb 31.3.2023 bei der Gemeinde eine Erhöhung zu beantragen.
– Erworbene Rechte (aufgrund anderer Genehmigungs- bzw. Meldeverfahren wie im gastgewerblichen Bereich).
Die Obergrenze besteht in der Summe der so erhobenen Gästebetten.
2) Gleichzeitig wird ein Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt (Gästebettenkontingent).
Freie Betten werden zu 95% dem Gemeindekontingent und zu 5% dem Landeskontingent zugewiesen.
Die verfügbaren Betten werden auf Gemeinde- und Landesebene nach zu regelnden Verfahren zugewiesen.
3) Errichtung eines umgehend zuweisbaren Vorschusses von Betten für die Gemeinden (7000 Betten) und für das Land (1000 Betten); dieser Vorschuss muss innerhalb von 10 Jahren durch das verfügbare Kontingent auf Gemeindeebene ausgeglichen werden.
4) Die von der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind:
– Urlaub auf dem Bauernhof, um die bäuerlichen Familienbetriebe zu erhalten, wobei von diesen Betrieben noch zu definierende Qualitätskriterien zu beachten sind;
– gastgewerbliche Betriebe, die sich in ausgewiesenen Wiedergewinnungszonen und in ausgewiesenen oder auszuweisenden historischen Ortskernen befinden, als Anreiz zur Belebung der Ortskerne.