Neues im Gesetz Raum und Landschaft

Das Landesgesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018), welches seit 30.06.2021 das Landesraumordnungsgesetz ersetzt hat, wurde mit dem letzten Omnibus-Gesetz (LG vom 23.07.2021, Nr. 5) wiederum abgeändert.


Mit der genannten Gesetzesänderung wurden unter anderem die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung neu definiert. Demnach fallen nun in die bauliche Umgestaltung auch der Abriss bestehender Gebäude und deren Wiederaufbau mit Veränderungen der äußeren Form, der Fassaden, der überbauten Fläche, des Grundrisses, der Baumassenverteilung sowie der Typologie, mitsamt den Neuerungen, die zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen, zur Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zugänglichkeit, zum Einbau technischer Anlagen und zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
Ausschließlich in den Fällen, die in den geltenden Gesetzen oder in den Raumplanungsinstrumenten der Gemeinden ausdrücklich vorgesehen sind, kann die Maßnahme außerdem eine Erhöhung der Baumasse, etwa als Anreiz für Projekte zur Wiederbelebung der Ortskerne, umfassen.
Während in der vor dem Omnibus-Gesetz 2021 geltenden Fassung des Gesetzes Raum und Landschaft am Sitz von Gärtnereibetrieben die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von höchstens 110 m² gestattet war, können nun im Siedlungsgebiet Dienstwohnungen im Ausmaß von maximal 160 m² errichtet werden, vorausgesetzt es handelt sich um Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Raum und Landschaft bereits bestanden. Außerhalb des Siedlungsgebietes ist die Höchstgrenze von 110 m² aufrecht geblieben.
Eine weitere Neuerung betrifft die Eingriffsgebühr. Nun haben die Gemeinden die Möglichkeit in ihren Verordnungen eine Befreiung von oder eine Reduzierung der Baukostenabgabe für die unterirdische Baumasse vorzusehen. Somit kann die Belastung für die Nutzung unterirdischer Kubatur geringer gehalten werden, als bei überirdischen Baumassen.


Ursprünglich sah Art. 34 lediglich vor, dass die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten in Gemeinden mit Tourismusentwicklungskonzept zulässig ist und spezifische Ausnahmen für Schank- und Speisebetriebe von der Landesregierung festgelegt werden können. Nun wurde dieser Bestimmung hinzugefügt, dass die Betriebsgebäude, samt Zubehörflächen, in Tourismusentwicklungsgebieten eine unteilbare Liegenschaft bilden und zwar unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für Abtrennungen bzw. Veräußerungen von Teilen der Liegenschaft benötigt man nun vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes. Die Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung werden von der Landesregierung erlassen.

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