Mit Landesgesetz Nr. 8 vom 14.07.2015 wurden die Wohnmobilstellplätze in die Gastgewerbeordnung aufgenommen worden. Nach einem Jahr wurde mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 19 vom 26.07.2016 die Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung abgeändert und die detaillierten Regelungen erlassen.
Die Durchführungsverordnung reiht nun die Wohnmobilstellplätze in die Kategorie der nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe ein, weswegen sie nur aufgrund einer Erlaubnis geführt werden können. Dabei handelt es sich um öffentliche oder öffentlich zugängliche Parkflächen, die sämtliche Vorschriften in den Bereichen Raumordnung, Baurecht, öffentliche Hygiene, Bauhygiene, Umwelt-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz beachten müssen.
Die öffentlichen Wohnmobilstellplätze werden im Bauleitplan ausgewiesen. Die Gemeinde kann diese direkt errichten und führen oder private Rechtsträger damit betrauen, auch mit einer Vereinbarung gemäß Art. 16 des Landesraumordnungsgesetzes.
Private Rechtsträger können öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze in urbanistischen Zonen errichten und führen, in denen Dienstleistungstätigkeiten zulässig sind.
Jedenfalls ist das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt. Nach diesen 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil die Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach drei Tagen nutzen. Die einzelnen Wohnmobilstellplätze dürfen höchstens vier Meter breit und zehn Meter tief sein.
Wohnmobilstellplätze müssen wie folgt ausgestattet sein:
– hygienisch-sanitäre Anlage mit Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation, zur Behandlung und Lagerung der Abwässer der Wohnmobile (die Errichtung muss im Einklang mit den Landesbestimmungen erfolgen);
– Trinkwasserversorgungsanlage;
– angemessenes Beleuchtungssystem;
– Behälter für getrennte Müllsammlung;
Die Durchführungsverordnung bestimmt zudem, dass ein Raum im Ausmaß von höchstens 30 m2 für die Unterbringung der Arbeitsgeräte des Wartungspersonals verwendet werden kann. Dieser Raum darf für die Stellplatznutzer nicht zugänglich sein.
Die Betreiber von Wohnmobilstellplätzen sind – wie in allen Gastbetrieben – verpflichtet, ihre Gäste zu melden und die entsprechende Ortstaxe zu entrichten.
Die Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Wohnmobilstellplätze werden jährlich von der Gemeinde festgelegt.
Auf den öffentlichen Wohnmobilstellplätzen dürfen Lebensmittel, Speisen und Getränke weder verkauft noch verabreicht werden.