Neues Gesetz Raum und Landschaft – die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns

Wie bereits berichtet, sieht das am 1.7.2020 in Kraft getretene neue Landesgesetzes Raum und Landschaft vier Genehmigungsverfahren vor:
– freie Maßnahmen
– Baugenehmigung
– zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT)
– beeidete Baubeginnmeldung

Die ersten zwei Verfahren wurden bereits in früheren Ausgaben erläutert.


Das Verfahren der ZeMeT ist dadurch charakterisiert, dass die Tätigkeit unmittelbar nach Einreichen der Meldung aufgenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorgaben der genehmigten Planungsinstrumente sowie die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen beachtet werden.
Nur wenn zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind, muss dies von der Gemeinde sofort mitgeteilt werden; mit dem Baubeginn darf, in diesem Fall, erst nach Vorliegen der angeforderten Genehmigungen begonnen werden.


Falls die Gemeinde feststellt, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tätigkeit fehlen, trifft sie eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Tätigkeit verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen sowie die Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Eingriffsgebühr anordnet, und muss dies innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung dem Interessenten/der Interessentin mitteilen.


Nachfolgend ein Überblick über jene Maßnahmen, die eine ZeMeT erfordern (die Maßnahmen sind im Anhang E des neuen Landesgesetzes für Raum und Landschaft angeführt):
• Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind
• Außerordentliche Instandhaltungsmaßnahme (betreffend strukturelle Gebäudeteile)
• Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen (betreffend strukturelle Gebäudeteile)
• Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, wo keine Baugenehmigung vorgesehen ist
• Nicht wesentliche Änderungen zur Baugenehmigung, auch während der Bauarbeiten


Der Nachweis des Rechtstitels für die Durchführung der Arbeiten wird durch eine Kopie der ZeMeT mit entsprechender Empfangsbestätigung der Gemeinde und durch die mit dem Projekt eingereichten und von der Gemeinde mit Sichtvermerk versehenen Planunterlagen, durch Nachweise, Bestätigungen oder Bescheinigungen des Projektanten, sowie durch eventuell vorgeschriebene Zustimmungsakte erbracht.
Die erwirkte Genehmigung ist ab dem Tag des Einreichens der Meldung für drei Jahre rechtswirksam.

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