Neues Gesetz Raum und Landschaft – die Übergangsbestimmungen

Bekanntlich ist am 01. Juli 2020 das neue Landesraumordnungsgesetz (LG Nr. 9/2018) in Kraft getreten, welches bereits vor ungefähr zwei Jahren am 08. Juni 2018 vom Südtiroler Landtag verabschiedet und dann am 10. Juli 2018 im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol veröffentlicht wurde. Das Gesetz enthält auch einige Übergangsbestimmungen, die einen fließenden Übergang von den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Bestimmungen auf das neue Gesetz Raum und Landschaft gewährleisten sollen.


Im neuen Gesetz „Raum und Landschaft“ finden sich die Übergangsbestimmungen in Art. 103. Die wichtigste davon bestimmt, dass Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, gemäß den „alten“ Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden können.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: was die Baukonzessionen anbelangt ist der Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages entscheidend, während für die Pläne (Bauleitplan, Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne usw.) der Antrag von Privaten nicht ausreicht und der erste Beschluss zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens relevant ist.
Mit Landesgesetz vom 16. April 2020, Nr. 3 wurde zudem beschlossen, dass alle Baurechtstitel und landschaftliche Ermächtigungen, die ab 31. Jänner 2020 verfallen sind oder verfallen, bis zum 31. Dezember 2020 gültig bleiben.


Weiters können auch die bestellten Gemeindebaukommissionen bis spätestens 06. November 2020 die Funktion der Gemeindekommission für Raum und Landschaft übernehmen. Hierzu wurde in einem gesonderten Dekret des Landeshauptmannes zudem festgehalten, dass auch die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen (wiederum bis zum 06. November 2020) aufrecht bleiben, sofern sie mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes „Raum und Landschaft“ und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen.


Mit Beschluss Nr. 235 vom 31.03.2020 hat die Landesregierung dann auch Klarheit in Sachen Energiebonus geschaffen. Die neuen Vorgaben des Gesetzes „Raum und Landschaft“ werden auf Verordnungsebene von diesem Beschluss übernommen, sowie der mit Stichtag 01. Juli 2020 auslaufende Energiebonus bis zum 31.12.2021 verlängert. Innerhalb dieser Frist müssen die Bauvorhaben genehmigt und begonnen werden, damit die zum 30.06.2020 geltenden Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus Anwendung finden können. Mit Wirkung 01. Juli 2020 wurden auch die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 964/2014 und 362/2013 widerrufen, die den Kubaturbonus bisher regelten.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die Eingriffsgebühr bei Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden

Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ schreibt vor, dass für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden muss, deren Höhe sich nach dem Anteil an den amtlichen Erschließungskosten bzw. Baukosten richtet.

RA Dr. Daniel Ellecosta

Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft (II)

Wir haben schon einmal über die im Juni 2023 genehmigten Abänderungen des Gesetzes Raum und Landschaft berichtet. Nun gehen wir auf weitere Neuerungen des Gesetzes ein.

RA Dr. Daniel Ellecosta

Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft

Im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2023 wurden die Änderungen des Landesgesetzes Raum und Landschaft veröffentlicht. Diese sind am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft getreten.