Neues Gesetz Raum und Landschaft – die freien Baumaßnahmen

Bekanntlich ist am 1.7.2020 das neue Landesraumordnungsgesetz in Kraft getreten. Dieses sieht, je nach Ausmaß und Auswirkung des Bauvorhabens, vier Genehmigungsverfahren bzw. Ermächtigungen vor.
– freie Maßnahmen
– Baugenehmigung
– zertifizierte Meldung des Teätigkeitsbeginns
– Beeidete Baubeginnmeldung

Nachfolgend ein Überblick über jene Maßnahmen, die ohne ausdrückliche Baugenehmigung oder Meldung ausgeführt werden können:
1) ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen (Baumaßnahmen zum Instandsetzen, Erneuern und Austausch der Gebäudeoberflächen sowie Ergänzung und Erhaltung von vorhandenen technischen Anlagen);
2) Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren, die nicht den Bau von Außenrampen oder Außenaufzügen oder sonstigen Konstruktionen erforderlich machen, durch die die äußere Form des Gebäudes verändert wird;
3) befristete Bauarbeiten zur geognostischen Forschung im Untergrund − ausgenommen die Exploration von Kohlenwasserstoffen −, die außerhalb des bebauten Ortskerns durchgeführt werden;
4) das Aufstellen von saisonalen mobilen Gewächshäusern zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Mauerteile sowie das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen;
5) Bauarbeiten zum Zweck der Erfüllung objektiver dringender und vorübergehender Bedürfnisse, welche nach Ende der Notwendigkeit und jedenfalls innerhalb von 90 Tagen entfernt werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde mitzuteilen;
6) Bodenlege- und Feinarbeiten an Außenflächen, auch an Halteflächen, bei denen der Durchlässigkeitsindex eingehalten wird, einschließlich der Errichtung von vollständig unterirdischen nicht zugänglichen Luftschächten, von Wasserauffangbecken und von unterirdischen verschlossenen Räumen;
7) nicht auf Gewinn ausgerichtete Spielflächen und Ausstattungselemente für Gebäudezubehörflächen;
8) direkt mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten, einschließlich der Maßnahmen an landwirtschaftlichen Wasseranlagen, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Zivilbauten verändert wird und bei denen es sich um Tätigkeiten und Bauarbeiten handelt, die den Wasserhaushalt des Gebietes nicht verändern;
9) das Schlägern, das Forsten, das Wiederaufforsten, Bonifizierungsarbeiten, Brandschutzmaßnahmen und Erhaltungsarbeiten in den Wald- und Forstgebieten, sofern sie nach der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehen sind.
Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Planungsinstrumente entsprechen. Ebenso sind die geltenden Bindungen zu beachten.

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