Wie bereits berichtet, sieht das am 1.7.2020 in Kraft getretene neue Landesgesetzes Raum und Landschaft vier Genehmigungsverfahren vor:
– freie Maßnahmen
– Baugenehmigung
– zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT)
– beeidete Baubeginnmeldung
Die ersten drei Verfahren wurden bereits in früheren Ausgaben erläutert.
Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, ist dem Begriff „Baubeginnmeldung“ (BBM) zu entnehmen, dass, in der Regel, nach deren Vorlage unmittelbar mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden kann.
Die BBM wird von einem befähigten Techniker beeidigt, welcher unter eigener Verantwortung bestätigt, dass die Bauarbeiten den genehmigten Planungsinstrumenten entsprechen, mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind, und keine tragenden Teile des Gebäudes betroffen sind. Die Mitteilung muss die Kenndaten des Unternehmens, dem die Durchführung der Arbeiten anvertraut wird, enthalten.
Müssen für die Maßnahme wie immer benannte Zustimmungsakte oder Stellungnahmen anderer Ämter eingeholt werden, geht die Gemeinde sobald sie die Meldung erhält, entsprechend vor und teilt dies unverzüglich dem Interessenten mit. In diesen Fällen darf die Maßnahme erst dann ausgeführt werden, wenn alle Akte ausgestellt sind, worüber die Gemeinde den Interessenten informiert.
Werden bei Maßnahmen, für die eine BBM vorgeschrieben ist, der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten auch die zur Katasteränderung erforderlichen Unterlagen beigefügt, werden diese von der Gemeinde umgehend den zuständigen Ämtern übermittelt.
Während die Maßnahmen, die den bereits erläuterten Verfahren unterliegen, vom Gesetz ausdrücklich angeführt werden (freie Baumaßnahmen – Anlage C, Baugenehmigung – Anlage D, ZeMet – Anlage E), werden die mit BBM durchführbaren Maßnahmen als Restkategorie definiert:
die Maßnahmen, die nicht in den Anhängen C, D und E angegeben sind, können nach Vorlage einer BBM durchgeführt werden.
Diese sind somit im Wesentlichen auf Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung begrenzt, welche nicht die strukturellen Teile des Gebäudes betreffen, wie etwa die Verbesserung der Gebäudehülle, aber auch Solar- und Photovoltaikpaneele im historischen Ortskern.
Nachdem die BBM keine ausdrückliche Genehmigung darstellt, unterliegt diese auch nicht einer Gültigkeitsdauer.
Der Abschluss der Arbeiten ist zu melden.
Die erwirkte Genehmigung ist ab dem Tag des Einreichens der Meldung für drei Jahre rechtswirksam.

RA Dr. Daniel Ellecosta
Neuerung im Bereich Erbschaft
Bekanntlich haben sog. pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Kinder und Ehepartner des Erblassers) Anrecht auf einen bestimmten Anteil des Erbschaftsvermögens. Um eine Verletzung dieses sog. Pflichtteils festzustellen, müssen nach Ableben des Erblassers die sog. Erbmasse und die entsprechenden Quoten berechnet werden. Zur Erbmasse zählt nicht nur das zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vorhandene Vermögen (abzüglich der etwaigen Schulden), sondern auch die zu Lebzeiten getätigten Schenkungen.