Neues Gesetz für Raum und Landschaft – die Raumordnungsvereinbarungen

Das Rechtsinstitut der Raumordnungsverträge (einst von Art. 40-bis LAROG geregelt) wurde im neuen Gesetz für Raum und Landschaft grundsätzlich beibehalten, aber nun spricht man von Raumordnungsvereinbarungen (Art. 20).
Gemäß dieser neuen Bestimmung haben die Gemeinden die Möglichkeit Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern.
Eine erste Neuerung im Vergleich zur damaligen Regelung ist jene, dass nun die Vorhaben nicht schon bereits im Gemeindeplan oder in einem Durchführungsplan enthalten sein müssen, sondern im Rahmen der Genehmigung der Vereinbarung auch erst vorgesehen werden können.


Die Raumordnungsvereinbarungen müssen nicht nur den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung, Publizität und angemessenen Transparenz entsprechen, sondern auch die konkrete Begründung für das Vorliegen eines rechtfertigenden öffentlichen Interesses enthalten.
Weiters müssen sie auch in Hinblick auf den urbanistischen Mehrwert begründet sein.
Als weitere Neuerung gilt, dass – sofern nicht anders vereinbart – die Änderung des Planungsinstrumentes erst dann rechtswirksam wird, wenn alle zugunsten der öffentlichen Verwaltung vereinbarten Gegenleistungen erbracht sind.
Sollte mit der Raumordnungsvereinbarung neues Wohnvolumen entstehen, unterliegt dieses nicht mehr zwingend der 100%igen Konventionierung (jetzt Wohnungen für Ansässige), sondern es gilt grundsätzlich die 60-40 Regelung.
Die in Raumordnungsvereinbarungen zulässigen Leistungen und Gegenleistungen werden in Art. 20, Abs. 3 LG 9/2018 wie folgt definiert:


1) Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten (der Vertragspartner muss mindestens 5 Jahre mehrheitlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sein – es gibt auch Ausnahmen) oder Schaffung/Abtretung von Baurechten innerhalb der Baugebiete, wobei der Detailhandel nur in Mischgebieten und nur in Kombination mit Wohnkubatur ausgewiesen werden kann;
2) Bau von primären und sekundären Erschließungsanlagen zu Lasten der Privatperson;
3) Ausführung von Sanierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen unter Umwelt- und landschaftlichen Aspekten;
4) Ausgleichzahlung;
5) Zurverfügungstellung von Wohnungen mit Preisbindung;


Die neue Bestimmung sieht nicht mehr die Möglichkeit der Abweichung von einzelnen Bestimmungen vor, weswegen man davon ausgehen muss, dass alle Bestimmungen des neuen Gesetzes für Raum und Landschaft eingehalten werden müssen. 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Daniel Ellecosta

Bettenregelung für Urlaub auf dem Bauernhof

Wir haben bereits mehrmals über den sog. „Bettenstop“ und die Ausnahmeregelungen berichtet. Nun hat Ende des Jahres die Landesregierung die Kriterien für die Ausnahmeregelung für die Erhöhung der Gästebetten für den Urlaub auf dem Bauernhof genehmigt.

RA Dr. Dieter Schramm

Bettenstopp – die Ausnahmen

Wir haben uns schon in vorangegangenen Artikeln mit der Obergrenze an Gästebetten auseinandergesetzt, hier soll überblicksartig thematisiert werden, welche Ausnahmen von genannter Grenze vorgesehen wurden, d.h. wo es weiterhin möglich ist, Betten zu schaffen / deren Anzahl zu erhöhen.

RA Dr. Nausicaa Mall

Reform des Steuerprozesses

Mit dem Gesetz Nr. 130/2022 wurde in Italien der Steuerprozess reformiert. Ziel der Reform ist es, die Steuer-Gerichtsbarkeit unabhängiger und schlanker zu machen, die Gleichstellung des Rekursstellers mit der Steuerbehörde