Neues Gesetz für Raum und Landschaft – Das Bauen im Grünen

Das neue Gesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018) sieht auch für das Bauen im Grünen neue Bestimmungen vor. Im neuen Gesetz gehören das Landwirtschafts- und Waldgebiet, sowie die bestockten Wiesen, das alpine Grünland, die Felsregion, Gletscher und Gewässer zu den Natur- und Agrargebieten.

Grundsätzlich besteht in diesen Zonen ein Bauverbot, d.h. Neubaumaßnahmen, sowie urbanistisch relevante Nutzungsänderungen sind nicht zulässig. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen.


Bei geschlossenen Höfen, die sich im Eigentum von landwirtschaftlichen Unternehmern oder selbstbearbeitenden Landwirten befinden, kann an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichtet werden.
Im Landwirtschaftsgebiet können Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf höchstens 1.000 m³ erweitert werden. Dabei muss die Erweiterung für Wohnungen für Ansässige (ehemalige konventionierte Wohnungen) verwendet werden. Die Erweiterungsmöglichkeit besteht auch bei Abbruch / Wiederaufbau am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung. Dabei darf die Gebäudezahl aber nicht erhöht werden.


Ein Abbruch-Wiederaufbau bestehender Gebäude ist in einer Entfernung von bis zu 40 m zulässig. Eine Verlegung einer bestehenden Kubatur ist lediglich im Falle eines Bauverbotes aus Gründen des Landschaftsschutzes, von Naturgefahren oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen möglich. Dafür ist die verbindliche Stellungahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft notwendig.


Es besteht nun die Möglichkeit der Errichtung eines neuen Gebäudes im Ausmaß von max. 700 m³, wenn eine Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutz im Landwirtschaftsgebiet besteht, d.h. das Gebäude aus Gründen des Denkmalschutzes nicht erweitert werden kann.
Das sog. Stadelgesetz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen (ehemaliger Art. 107, Abs. 23 Landesgesetz Nr. 13/1997) eine Wirtschaftskubatur in Wohnvolumen umgewidmet werden konnte, wurde aufgehoben.


Bestehende Wohngebäude im Landwirtschaftsgebiet mit nachgewiesener / genehmigter und überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Baumasse von min. 300 m³ (Stichtag 12.01.2005) können mittels Kubaturbonus um höchstens 200 m³ erweitert werden. Die Baugenehmigung und der Baubeginn müssen innerhalb 31.12.2021 erteilt werden bzw. erfolgen.

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