Neuerungen im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen

Bekanntlich stellt das Wasser auf dem gesamten Staatsgebiet ein öffentliches Gut dar. Die Wasserableitungen für Trinkwasser unterliegen den Wasserrechtsgesetzen, die wiederum die Nutzung der Wasservorkommen durch eine Wasserkonzession vorsehen.
Auf Landesebene regelt das Landesgesetz Nr. 8/2002 (Bestimmungen über die Gewässer) die Nutzung des Wassers und den Schutz der Gewässer in Südtirol.
Ob der Wichtigkeit der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser, wurden seitens der Landesagentur für Umwelt Mindeststandards für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Trinkwasserversorgungsanlagen ausgearbeitet, die nun mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1065 vom 16.10.2018 genehmigt wurden. Diese Maßnahmen werden auf die gemäß Landesgesetz Nr. 8/2002 definierten öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen (mit einem Versorgungsschwellwert von über 40 Wohneinheiten oder 150 Betten in Beherbergungsbetrieben gewerblicher und nicht gewerblicher Natur sowie Trinkwasserleitungen, die von öffentlichen Körperschaften betrieben werden) angewandt:

– alle Teile des Trinkwasserversorgungssystems (insbesondere Anlagenteile mit freier Wasseroberfläche) sind mit Zugangssperren mittlerer bis höherer Widerstandsklasse zu schützen;
– die Schlüssel zu den Anlagen müssen sicher aufbewahrt werden und lediglich Befugte können darauf zugreifen;
– der Zugriff auf die Schlüssel muss nachvollziehbar organisiert und in einem Register verzeichnet werden;
– die Wasserqualität darf durch Be- und Entlüftungseinrichtungen von Strukturen mit freier Wasseroberfläche nicht beeinträchtigt werden;
 Türen und auch horizontale Öffnungen (z.B. Luken) müssen den Mindestsicherheitsstandards entsprechen und dementsprechend geschützt werden;
– Zugänge zu den Anlagenteilen mit freier Wasseroberfläche von Trinkwasserleitungen, die über 2.000 Einwohner versorgen, müssen mit einem angemessenen Alarmsystem ausgestattet werden, wobei die Speicheranlagen dieser Leitungen zudem mit einem Videoüberwachungssystem auszustatten sind;
– Wasserspeicher, die mehr als 5.000 Einwohner versorgen, sind mit einem ferngesteuerten Schieber zu versehen, mit dem bei unbefugten Zutritten die Einspeisung ins Netz unterbunden werden kann;
Die Betreiber öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen müssen gewährleisten, dass rund um die Uhr Personal erreichbar ist, das die technischen Details der Anlage kennt, Informationen geben kann und im Notfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann. Der Name und die Telefonnummer der Kontaktpersonen sind innerhalb 31.12.2018 dem Landesamt für Gewässernutzung mitzuteilen.
Diese Bestimmungen sind innerhalb des Jahres 2020 umzusetzen.

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