Grundsätzlich gilt, dass der Fahrzeuglenker zum Ersatz all jener Schäden verpflichtet ist, die anderen Personen oder Sachen durch den Verkehr des Fahrzeuges entstehen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan zu haben (Art. 2054 ZGB).
Das Privatversicherungsgesetz sieht zudem vor, dass ein motorisiertes Fahrzeug nur dann auf einer öffentlichen Straße oder einem der öffentlichen Straße gleichgestellten Gelände gefahren werden darf, wenn für dasselbe eine Haftpflichtversicherung besteht.
Angesichts dieser beiden Bestimmungen vertreten die italienischen Gerichte die Auffassung, dass die Haftung des Fahrzeuglenkers nur dann vermutet werden kann bzw. dass die Versicherung den Schaden nur dann ersetzen muss, wenn sich der Verkehrsunfall auf einer öffentlichen Straße oder einem der öffentlichen Straße gleichgestellten Gelände ereignet hat.
Es stellt sich die Frage, was man unter „einem der öffentlichen Straße gleichgestellten Gelände“ versteht? Kann es sich dabei auch um eine private Straße handeln?
In den vergangenen Jahren haben die italienischen Gerichte zahlreiche diesbezügliche Interpretationen erarbeitetet und den Begriff der öffentlichen Straße weitgehend ausgedehnt.
Laut vorherrschender Rechtsprechung sind alle jene Gebiete der öffentlichen Straße gleichzustellen, welche für eine unbestimmte Anzahl an Personen geöffnet bzw. zugänglich sind und befahren werden können. Dazu zählen beispielsweise der Parkplatz vor dem Supermarket, die Tankstellen, die Flug- und Bootshäfen.
Die genannte Definition wurde am 28. November 2017 durch ein Urteil des Gerichtshofes der europäischen Union in Frage gestellt. Anlass für das Verfahren bot ein sich auf einem privaten, landwirtschaftlichen Gelände ereigneter Unfall mit einem Traktor.
Im besagten Urteil hat der europäische Gerichtshof folgende Grundsätze erarbeitet, welche auch maßgeblich für die Entwicklung der italienischen Rechtsprechung sein werden:
– der Begriff „Fahrzeugverkehr“ bedarf auf europäischer Ebene einer einheitlichen Definition/ Interpretation;
– sämtliche, mit dem Fahrzeugverkehr zusammenhängenden Schäden müssen gleichermaßen ersetzt werden;
– der Ort des sich zugetragenen Unfalls (öffentliche Straße oder gleichwertiges Gelände) ist nicht von Bedeutung; ausschlaggebend ist, dass das Fahrzeug entsprechend seiner gewöhnlichen Funktion als Transportmittel verwendet wird;
Bezogen auf den sich mit dem Traktor ereigneten Unfall hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass in erster Linie geprüft werden muss, ob der Traktor als Arbeitsgerät oder als Transportmittel gedient hat. Lediglich im zweiten Fall würden die Bestimmungen im Bereich Haftung und Privatversicherung greifen.

RA Dr. Dorothea Passler
Haftung der (getrennten) Eltern für Schäden, welche ihre minderjährigen Kinder verursachen
Für Schäden, welche Minderjährige verursachen, haften in der Regel deren Eltern; dies, sofern dieselben nicht den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechenden unerlaubten und schädigenden Verhaltensweisen / Handlungen nicht verhindern konnten.