zur Schadensberechnung
Im Privatversicherungskodex des Jahres 2005 (codice delle assicurazioni private), konkret in Art. 138, hatte der italienische Gesetzgeber erstmals die Einführung einer einheitlichen nationalen Tabelle zur Schadensquantifizierung angeordnet, welche die bereits damals sowie auch heute noch bestehenden Schadenersatztabellen der Landesgerichte Mailand und Rom ablösen und einheitliche Werte zur Bemessung schwerer physischer und psychischer Schäden aus privatversicherten Unfällen festlegen hätte sollen.
Die entsprechende Ausarbeitung ließ knapp 20 Jahre auf sich warten: erst vor Kurzem, am 18. Februar 2025 erfolgte die Veröffentlichung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 12/2025 mitsamt neuer Tabelle (TUN – Tabella Unica Nazionale) im Amtsblatt der Republik, welche offiziell am 05. März 2025 in Kraft trat.
Es wurden einheitliche Werte zur Bemessung all jener Schäden festgelegt, welche infolge eines Verkehrsunfalls oder eines Arztfehlers eine bleibende Invalidität von 10%-100% (macrolesioni) mit sich bringen.
Der Anwendungsbereich der neuen Tabelle wurde – wie auf den ersten Blick erkennbar – stark eingeschränkt, sprich ausschließlich auf den Straßenverkehr und die Arzttätigkeit beschränkt, mit der Folge, dass für alle anderweitigen Schadensfälle weiterhin auf die Mailänder oder Römer Tabellen zurückgegriffen werden muss, was unter Umständen Ungleichbehandlungen mit sich bringen kann.
So sieht die neue Tabelle, im Vergleich zur Mailänder Tabelle, beispielweise niedrigere Schadensersatzwerte im mittleren Invaliditätsbereich (Invaliditätsgrad von 36%-82%), höhere Werte hingegen im unteren und oberen Bereich vor (Invaliditätsgrad von 10%-36% und von 82%-100%).
Zudem schränkt die neue Tabelle den Ermessenspielraum des Richters im Bereich der Bezifferung des moralischen Schadens stark ein: eine Erhöhung kann ausschließlich anhand eines dreistufigen Systems (Minimum, Mittel, Maximum) erfolgen.
Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs wurde festgelegt, dass die neue Tabelle auf alle Schadensfälle Anwendung findet, welche sich nach Inkrafttreten des Dekrets, also nach dem 05.03.2025 ereignen, was bei einem Verkehrsunfall dem Datum des Unfalls, bei einem Arztfehler der konkreten Schadenersatzforderung (auch wenn der Fehler bereits früher unterlaufen ist) entsprechen dürfte. Die konkrete Anwendung der neuen Tabelle wird sich in den kommenden Monaten noch genauer zeigen, wobei rechtliche Unterstützung in jedem Fall angeraten wird