Neue Bestimmungen zur Notwehr

Mit Gesetz Nr. 36 vom 26. April 2019, in Kraft seit dem 18. Mai 2019, hat der italienische Gesetzgeber einzelne Bestimmungen des Strafgesetzbuches im Bereich Notwehr abgeändert.  

Grundsätzlich gilt, dass niemand für eine Tat bestraft werden darf, die er begangen hat, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen die eigene oder gegen eine fremde Person abzuwehren, sofern die Verteidigung verhältnismäßig zum Angriff war.

Laut dem neu eingeführten Gesetz ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Verteidigung und Angriff immer dann gegeben, wenn bei unerlaubtem oder heimlichem Eindringen einer fremden Person in eine fremde Wohnung (= Hausfriedensbruch) eine rechtmäßig besessene Waffe verwendet wird, um
– die eigene oder fremde Unversehrtheit oder
– die eigenen oder fremden Güter, sofern der Täter nicht ablässt und die Gefahr eines Angriffs besteht, zu schützen. 

Eine Notwehrsituation liegt zudem immer vor, wenn der oder die Täter unter Gewalt oder Drohung Waffen verwenden.
Der sog. „fremden Wohnung“ sind neben sämtlichen privaten Aufenthaltsorten auch jene Räumlichkeiten gleichgestellt, in denen eine Handels-, freiberufliche- oder unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. 

Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz, dass die angegriffene Person straffrei bleibt, wenn dieselbe über beschränkte Verteidigungsmöglichkeiten verfügte (z.B. weil der Täter von zeitlichen, räumlichen oder persönlichen Umständen profitiert hat) oder aufgrund der Gefahrensituation schwer verwirrt war und gleichzeitig die Unversehrtheit der eigenen oder einer fremden Person zu schützen versuchte.

Zusätzlich zu obigen Neuerungen wurden folgende Strafen angehoben:
– Hausfriedensbruch: 6 Monate bis zu 3 Jahre Haft erhöht auf 1 bis zu 4 Jahre Haft;  
– erschwerter Hausfriedensbruch (bei Gewalt an Sachen, Personen oder bei offensichtlicher Bewaffnung des Täters): 1 bis zu 5 Jahre Haft erhöht auf 2 bis zu 6 Jahre Haft;
– Diebstahl bei Eindringen in eine Wohnung oder durch Entreißen der Sache: 3 bis zu 6 Jahre Haft erhöht auf 4 bis zu 7 Jahre Haft; hinzu kommt eine Geldstrafe von Euro 927 bis Euro 1.500;
– erschwerter Diebstahl: 4 bis zu 10 Jahre Haft und Euro 927 bis zu Euro 2.000 Geldbuße erhöht auf 5 bis zu 10 Jahre Haft und Euro 1.000 bis zu Euro 2.500 Geldbuße;
– Raub: 4 bis zu 10 Jahre Haft erhöht auf 5 bis zu 10 Jahre Haft; hinzu kommt eine Geldbuße von Euro 927 bis zu Euro 2.500;
– erschwerter Raub: 5 bis 20 Jahre Haft und Euro 1.290 bis zu Euro 3.098 Geldbuße erhöht auf 6 bis 20 Jahre Haft und Euro 2.000 bis zu Euro 4.000 Geldbuße;
– mehrfach erschwerter Raub: 6 bis zu 20 Jahre Haft und Euro 1.538 bis zu Euro 3.098 Geldbuße erhöht auf 7 bis zu 20 Jahre Haft und Euro 2.500 bis zu Euro 4.000 Geldbuße;  

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Alkohol und Drogen – Führerscheinentzug bei Unfällen

Im Jahre 2019 wurden in Italien ungefähr 42.000 Übertretungen wegen Alkohols am Steuer gezählt, weitere 5.000 betrafen das Fahren unter Drogeneinfluss. Diese Zahlen lassen aufhorchen, weswegen eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik opportun scheint. In dieser Ausgabe soll der Fokus auf der Sanktion des Führerscheinentzugs liegen, der bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachten Unfällen als Nebenstrafe (d.h. zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe) zum Tragen kommt. Hierbei handelt es sich um eine besonders komplexe Materie, weswegen versucht wird, diese möglichst überblicksartig und prägnant zu skizzieren.

RA Dr. Franz Complojer

Nichtstrafbarkeit von geringfügigen Bauvergehen

Das italienische Strafgesetzbuch enthält mit Art. 131 bis eine Bestimmung, wonach die Strafbarkeit von bestimmten strafbaren Handlungen ausgeschlossen ist falls, unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Ausmaßes des Schadens oder der Gefahr, die Verletzung besonders geringfügig ist. Das Gericht hat dabei auch das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat zu bewerten und zu prüfen, ob eine Gewohnheitsmäßigkeit vorliegt.

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Korruption

Alljährlich wird das internationale Ranking (CPI) über weltweit in 180 Staaten wahrgenommene Korruption im öffentlichen Bereich veröffentlicht. Die Bewertung richtet sich nach Punkten (100 Punkte für sehr integre Staaten – 0 Punkte für sehr korrupte Staatengefüge). Dänemark und Finnland liegen mit 88 Punkten in den vordersten Rängen, also sehr wenig Korruption – Deutschland liegt auf Platz 9, Österreich auf Platz 22 und Italien auf Platz 41.