Neue Bestimmungen zur Notwehr

Mit Gesetz Nr. 36 vom 26. April 2019, in Kraft seit dem 18. Mai 2019, hat der italienische Gesetzgeber einzelne Bestimmungen des Strafgesetzbuches im Bereich Notwehr abgeändert.  

Grundsätzlich gilt, dass niemand für eine Tat bestraft werden darf, die er begangen hat, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen die eigene oder gegen eine fremde Person abzuwehren, sofern die Verteidigung verhältnismäßig zum Angriff war.

Laut dem neu eingeführten Gesetz ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Verteidigung und Angriff immer dann gegeben, wenn bei unerlaubtem oder heimlichem Eindringen einer fremden Person in eine fremde Wohnung (= Hausfriedensbruch) eine rechtmäßig besessene Waffe verwendet wird, um
– die eigene oder fremde Unversehrtheit oder
– die eigenen oder fremden Güter, sofern der Täter nicht ablässt und die Gefahr eines Angriffs besteht, zu schützen. 

Eine Notwehrsituation liegt zudem immer vor, wenn der oder die Täter unter Gewalt oder Drohung Waffen verwenden.
Der sog. „fremden Wohnung“ sind neben sämtlichen privaten Aufenthaltsorten auch jene Räumlichkeiten gleichgestellt, in denen eine Handels-, freiberufliche- oder unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. 

Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz, dass die angegriffene Person straffrei bleibt, wenn dieselbe über beschränkte Verteidigungsmöglichkeiten verfügte (z.B. weil der Täter von zeitlichen, räumlichen oder persönlichen Umständen profitiert hat) oder aufgrund der Gefahrensituation schwer verwirrt war und gleichzeitig die Unversehrtheit der eigenen oder einer fremden Person zu schützen versuchte.

Zusätzlich zu obigen Neuerungen wurden folgende Strafen angehoben:
– Hausfriedensbruch: 6 Monate bis zu 3 Jahre Haft erhöht auf 1 bis zu 4 Jahre Haft;  
– erschwerter Hausfriedensbruch (bei Gewalt an Sachen, Personen oder bei offensichtlicher Bewaffnung des Täters): 1 bis zu 5 Jahre Haft erhöht auf 2 bis zu 6 Jahre Haft;
– Diebstahl bei Eindringen in eine Wohnung oder durch Entreißen der Sache: 3 bis zu 6 Jahre Haft erhöht auf 4 bis zu 7 Jahre Haft; hinzu kommt eine Geldstrafe von Euro 927 bis Euro 1.500;
– erschwerter Diebstahl: 4 bis zu 10 Jahre Haft und Euro 927 bis zu Euro 2.000 Geldbuße erhöht auf 5 bis zu 10 Jahre Haft und Euro 1.000 bis zu Euro 2.500 Geldbuße;
– Raub: 4 bis zu 10 Jahre Haft erhöht auf 5 bis zu 10 Jahre Haft; hinzu kommt eine Geldbuße von Euro 927 bis zu Euro 2.500;
– erschwerter Raub: 5 bis 20 Jahre Haft und Euro 1.290 bis zu Euro 3.098 Geldbuße erhöht auf 6 bis 20 Jahre Haft und Euro 2.000 bis zu Euro 4.000 Geldbuße;
– mehrfach erschwerter Raub: 6 bis zu 20 Jahre Haft und Euro 1.538 bis zu Euro 3.098 Geldbuße erhöht auf 7 bis zu 20 Jahre Haft und Euro 2.500 bis zu Euro 4.000 Geldbuße;  

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