Neue Bestimmungen über Kreditverträge zwischen Banken und Verbrauchern

Vor wenigen Wochen sind neue Bestimmungen betreffend Kreditverträge zwischen Bankinstituten und Verbrauchern in Kraft getreten (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 72 vom 21.4.2016, in Kraft seit 4.6.2016).

Die neuen Bestimmungen gelten für Kreditverträge, welche nach deren Inkrafttreten abgeschlossen werden und mittels Hypothek zu Lasten einer Wohnung abgesichert sind. Es muss sich um Kredite handeln, welche für den Erwerb oder den Erhalt des Eigentumsrechtes an einem Baugrundstück oder an einer bestehenden oder geplanten Wohnung aufgenommen werden.

Die Neuerungen bezwecken, einerseits dem Bankkunden mehr Garantien zu bieten, und andererseits die im Falle einer Nichterfüllung für die Hereinbringung der Forderung der Bank erforderliche Zeit zu verkürzen.

So werden die nichtbezahlten Raten, nach denen die Bank den Verkauf der belasteten Wohnung beantragen kann, von 7 auf 18 erhöht.

Es ist nunmehr auch vorgesehen, dass falls der beim Verkauf der Wohnung erzielte Erlös geringer als die offene Schuld ist, der Verbraucher dennoch zur Gänze befreit wird.

Wenn auf der einen Seite die Anzahl der für den Verkauf der Wohnung erforderlichen unbezahlten Raten erhöht wird, so wird auf der anderen Seite die für den Verkauf erforderliche Prozedur radikal verkürzt: die neue Regelung sieht vor, dass die Bank nach 18 unbezahlten Raten die Wohnung „direkt“ verkaufen kann, ohne sich an das Gericht wenden zu müssen. Es handelt sich um keine unwesentliche Vereinfachung (aus der Sicht der Bank natürlich) wenn man bedenkt, dass in Italien das Verfahren von der Pfändung bis zur Versteigerung durchschnittlich dreieinhalb Jahre, in Extremfällen sogar bis zu sieben Jahren dauert.

Mit dieser Maßnahme wird auch die Absicht verfolgt, die Banken zur verstärkten Kreditvergabe zu bewegen weil diese eine bessere Absicherung erhalten.

Von der neuen Regelung wird auch erwartet, dass im Falle der „direkten“ Versteigerung der Wohnung ein höherer Erlös als bei Versteigerungen durch das Gericht erzielt wird. Dies ist auch im Interesse des Schuldners, welchem der allfällige, die Schuld übersteigende Betrag zusteht.

Die von der neuen Regelung vorgesehene Vertragsklausel ist fakultativ, das heißt, die Bank kann diese anbieten oder auch nicht, und der Kunde kann dieselbe annehmen oder auch nicht. Falls die Klausel in den Vertrag Eingang finden soll, muss dem Verbraucher ein Berater beistehen. Dem Verbraucher müssen auch vor Vertragsabschluss angemessene deteilierte Informationen erteilt werden, damit sich dieser der Tragweite der Vereinbarung bewußt ist.

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