Neue Anwendungsrichtlinie für die Bewertungskommissionen

Bekanntlich enthält das Landesgesetz Nr. 16/2015 die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe. Dieses Landesgesetz hat auch Normen betreffend die Bewertungskommissionen eingeführt, die dann mit Landesgesetz Nr. 3 vom 09.07.2019 abgeändert wurden.


Der derzeit geltende Art. 34 LG 16/2015 regelt die Ernennung der Bewertungskommission. Nun hat die Landesregierung auch die entsprechende Anwendungsrichtlinie mit Beschluss Nr. 160 vom 10.03.2020 überarbeitet und ihren „alten“ Beschluss Nr. 1008/2017 aufgehoben. Die Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden:


1. Die neue Anwendungsrichtlinie bestätigt, dass für Bewertungskommissionen vorrangig Mitarbeiter der eigenen Körperschaft eingesetzt werden sollen. Sollte dies nicht möglich sein, kann auf externe Mitglieder zurückgegriffen werden, die anderen Körperschaften angehören oder auf Freiberufler.


2. In Verfahren, in denen eine technische Bewertung auf der Grundlage von Ermessenskriterien vorgesehen ist, wird eine Bewertungskommission ernannt. Auf eine solche Ernennung kann hingegen verzichtet werden, falls die technische Bewertung auf ausschließlich tabellarischen Kriterien beruht. In einem solchen Fall wird die rein tabellarische Bewertung vom Verfahrensverantwortlichen durchgeführt.


3. Der einzige Verfahrensverantwortliche wählt die Kommissionsmitglieder unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden beruflichen Erfahrungen aus, auf der Grundlage des telematischen Verzeichnisses der freiberuflich Tätigen und öffentlichen Bediensteten.


4. Gemäß Art. 34, Abs. 4 LG 16/2015 ist die Funktion der Wettbewerbsbehörde und jene der Bewertungskommission vereinbar und der einzige Verfahrensverantwortliche kann für dasselbe Verfahren die Funktion der Wettbewerbsbehörde ausüben und Mitglied der Bewertungskommission sein. Folglich kann gemäß Anwendungsrichtlinie der Verfahrensverantwortliche sich selbst als Mitglied der Bewertungskommission angeben und auch den Präsidenten derselben Kommission bestimmen, wobei alle Mitglieder der Bewertungskommission aktiv im obgenannten Verzeichnis aufscheinen müssen. Der Verfahrensverantwortliche muss aber jedenfalls vorab das Vorhandensein der erforderlichen Professionalität und der technischen Kompetenz der zu ernennenden Mitglieder in Hinblick auf den Gegenstand der Vergabe (insbesondere auf die Bewertungskriterien) prüfen.

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