Der Artikel 262 des italienischen Zivilgesetzbuches sieht vor, dass das Kind nicht verheirateter Eltern den Nachnamen jenes Elternteils erhält, welcher die Anerkennung als erster vornimmt und für den Fall, dass die Anerkennung seitens beider Eltern zeitgleich erfolgt, jenes des Vaters.
Bereits mit Urteil Nr. 286 vom 21.12.2016 hat der Italienische Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung für jenen Teil als verfassungswidrig, erklärt, wonach es den Eltern nicht erlaubt sein soll, dem Kind bei der Geburt neben dem Nachnamen des Vaters zusätzlich auch jenen der Mutter zu geben.
In der Folge ist wiederholt die Frage aufgeworfen worden, warum es dann nicht möglich sein sollte, auf Wunsch der Eltern dem Kind allein den Nachnamen der Mutter zu geben; dies auch bei gleichzeitiger Anerkennung seitens beider Eltern.
Das Landesgericht Bozen, kürzlich mit einem entsprechenden Antrag befasst, hat denn auch prompt die Verfassungsmäßigkeit dieser, wie oben vom Verfassungsgerichtshof interpretierten Bestimmung des Zivilgesetzbuches in Frage gestellt, und zwar mit Verweis auf Art 2 (Schutz der Persönlichkeitsrechte) und Art. 3 (Gleichstellung von Mann und Frau) der Italienischen Verfassung, sowie die entsprechenden EU-(Menschenrechts-)Bestimmungen betreffend die Persönlichkeitsrechte und jene des Familienlebens sowie der ebendort festgelegten Diskriminierungsverbote; die Akte wurde, wie von der Prozessordnung vorgesehen, zur Klärung / Beantwortung dieser Frage an den Verfassungsgerichtshof in Rom überstellt.
Der mit der Behandlung der Anfrage betraute Richter des Verfassungsgerichtshofs hat nun dieser Tage im Zusammenhang mit der Fragestellung seinerseits die Frage der Verfassungsmäßigkeit der generellen Bestimmung, wonach die (auch ehelichen) Kinder verpflichtend den Nachnamen des Vaters erhalten sollen, aufgeworfen.
Mit der Begründung dieses, jedenfalls revolutionären, da mit einer alten Tradition brechenden Gerichtsentscheids ist in den nächsten Wochen zu rechnen; in der Folge wird dann der Senat des Gerichtshofs darüber befinden.
Sollte er den besagten Gesetzesbestimmungen die Verfassungsmäßigkeit in obigem Sinne tatsächlich absprechen, wäre der Gesetzgeber gezwungen, dieselben unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verankerten, vom Gerichtshof festgestellten Prinzipien anzupassen.