Mögliche Straftaten betreffend das Zusammenleben von Ehepartnern

Grundsätzliches zum Zusammenleben zwischen Ehepartnern hält Art. 143 des codice civile fest: „Mit der Eheschließung erwerben Ehemann und Ehefrau die gleichen Rechte und übernehmen die gleichen Pflichten. Aus der Ehe entspringt die gegenseitige Pflicht zur Treue, zum geistigen und materiellen Beistand, zur Mitarbeit im Interesse der Familie und zum Zusammenleben. Beide Ehegatten sind, jeder entsprechend seinem Vermögen und seiner Fähigkeit zu Berufsausübung oder Haushaltsführung, verpflichtet, zur Deckung der Bedürfnisse der Familie beizutragen.“

In einigen jüngeren Urteilen hat das Kassationsgericht einige präzise Regeln für das Zusammenleben von Ehepartnern aufgestellt, hinsichtlich aktueller Themen wie der Videoüberwachung und der Nutzung von Online-Accounts des Ehepartners . Dabei geht es nicht (nur) um eine zivilrechtliche Haftung des Ehepartners, sondern bereits um die Begehung von Straftaten.

Mit Kassationsurteil Nr. 36109/2018 wurde festgehalten, dass Ehepartner nicht heimlich – d.h. in Unkenntnis des anderen – Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden durchführen dürfen bzw. heimliche Videoaufnahmen des Partners den Straftatbestand gemäß Art. 615bis StGB („Interferenze illecite nelle vita privata“) darstellen. Hierfür ist ein Strafrahmen von bis zu vier Jahren vorgesehen. Der Umstand, verheiratet zu sein, schließe das Bestehen des Staftatbestands und eine entsprechende Haftung nicht aus. Die Straftat ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechenden Strafantrag  der betroffenen Person, also des Ehepartners, verfolgbar.

Auch der Zugriff auf den privaten Facebook-Account des Ehepartners ist nicht erlaubt und stellt eine Straftat gemäß Art. 615ter StGB („Accesso abusivo ad un sistema informatico o telematico“) dar, so das Urteil des Kassationsgericht Nr. 2905/2019. Hierfür ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Laut dem genannten Urteil ist es zunächst auch unerheblich, dass die Zugangsdaten dem Ehepartner vorher freiwillig mitgeteilt worden waren. Diese Auskunft stelle, so die Richter, keine Ermächtigung dar, sich Zugang zum Account zu verschaffen. Auch diese Straftat ist nur auf entsprechenden Strafantrag der betroffenen Person verfolgbar.

Neben der genannten strafrechtlichen Haftung besteht auch immer die zivilrechtliche Haftung, welche aus der Begehung von Straftaten resultiert (gemäß Art. 185 StGB); d.h. die geschädigte Person kann den erlittenen – vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen – Schaden  geltend machen und hierfür Ersatz verlangen.

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