Mehr Rechtssicherheit bei der Bezifferung des immateriellen Schadens

Der immaterielle Schaden wird derzeit von äußerst dürftigen Bestimmungen geregelt. Das Zivilgesetzbuch sieht lediglich vor, dass der immaterielle Schaden nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zu entschädigen ist. Weder wird der Begriff des immateriellen Schadens vom Gesetz näher definiert, noch enthält das Gesetz Hinweise dazu, wie dieser beziffert werden soll.

Es war somit bis heute den Gerichten überlassen, den Begriff näher zu umschreiben und Kriterien für die Liquidierung desselben auszuarbeiten.

Dies führte zur Anwendung einer Mehrzahl von Liquiderungskriterien, bis im Jahre 2011 der Oberste Gerichtshof für sich festlegte, für die Zukunft die so genannten Mailänder Tabellen anwenden zu wollen. Bei den Mailänder Tabellen handelt es sich um Werte für die Liquidierung des materiellen Schadens, welche vom Landesgericht Mailand ausgearbeitet worden sind.

Vor einigen Tagen wurde nun von der Abgeordnetenkammer ein Gesetzesentwurf verabschiedet, mit welchem erstmals, wenigstens zum Teil, eine gesetzliche Regelung des Sachbereiches vorgenommen wird. Die Gesetzesvorlage sollte in Kürze auch vom Senat genehmigt werden.

Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass sowohl der immaterielle Schaden in Folge einer zeitweiligen oder bleibenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, als auch jener in Folge des Verlustes einer familiären Beziehung vom Gericht auf Grundlage von Tabellen liquidiert werden müssen, die dem Zivilgesetzbuch beigelegt werden und im wesentlichen den genannten Mailänder Tabellen aus dem Jahre 2013 entsprechen. Das Gericht kann, unter Berücksichtigung der besonderen subjektiven Verhältnisse des Geschädigten, die Werte bis zu 50% erhöhen, wobei diese Erhöhung zu begünden ist.

Die neuen Bestimmungen werden auf jene Fälle anwendbar sein, in denen der Schadenersatz bei Inkrafttreten derselben Bestimmungen noch nicht im Vergleichswege oder mittels (auch nicht endgültigen) Urteils festgelegt wurde.

Die Neuregelung sieht schließlich eine jährliche Anpassung der Beträge an die Änderungen der Lebenshaltungskosten vor, welche mittels Dekret des Gesundheitsministeriums zu erfolgen hat.

Mit der Gesetzesvorlage wird zudem bezüglich des Schadens für das Ableben des Ehegatten ein Verweis auf die eingetragenen Partnerschaften angefügt.

Mit der Verabschiedung der Gesetzesvorlage sollte der von den Gerichten für einen immateriellen Schaden bezifferte Betrag berechenbarer werden.

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