In der letzten Ausgabe haben wir über die mit der jüngsten Reform des Landesgesetzes Raum und Landschaft vorgenommenen Ausweitung der Konventionierungspflicht von neu gewonnener Wohnkubatur berichtet (Landesgesetz Nr. 6 vom 17.6.2025).
Mit derselben Reform wurde gleichzeitig auch der Inhalt der Bindung neu geregelt, und in einigen Punkten gelockert.
So durfte bisher eine konventionierte Wohnung lediglich von Personen besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung selbst bzw. deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung waren, die vom Arbeitsplatz aus leicht erreichbar ist. Diese Voraussetzung entfällt in Zukunft, sodass das allfällige Eigentum an anderen Wohnungen unerheblich ist, selbst wenn diese vom Arbeitsplatz aus leicht erreichbar sind.
Des Weiteren musste eine konventionierte Wohnung bisher innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit von berechtigten Personen besetzt werden, wobei diese auch den Wohnsitz in dieselbe Wohnung verlegen mussten. Die Pflicht der Wohnsitzverlegung galt lediglich nicht im Falle der Nutzung der Wohnung als Arbeiter-, Schüler-, Studenten- oder Behindertenwohnheim, für Wohngemeinschaften, sowie für geschützte Wohnungen.
Laut neuer Vorschrift ist die Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes, außer in den beschriebenen Fällen, auch nicht obligatorisch, soferndie Wohnung aus beruflichen Gründen besetzt wird, die Person ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde Südtirols hat und die Wohnung in dieser Gemeinde vom Arbeitsplatz aus nicht leicht erreichbar ist.
Eine Wohnung gilt als nicht leicht erreichbar, wenn sie mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt ist. Falls die Wohnung bzw. der Arbeitsplatz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegen, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer.
Für die Anwendung der neuen günstigeren Vorschriften auf bereits angemerkte Bindungen, gilt folgende Übergangsregelung:
Niemand kann für Verstöße gegen eine „alte“ Bindung bestraft werden, wenn die Handlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (20. Juni 2025) keinen Verstoß mehr darstellt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen.
Als wesentliche Einschränkungen bei der Nutzung von konventionierten Wohnungen verbleiben somit:
a) diese müssen von Personen für den ständigen eigenen Wohnbedarf besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren haben, oder für die Dauer der Besetzung ihren Arbeitsplatz in einer Gemeinde Südtirols haben;
b) bei einer Vermietung muss der sogenannte Landesmietzins angewendet werden.