Da unsere Provinz auch im Bauwesen eine ökologisch nachhaltige Entwicklung auf Landesebene anstrebt, wurden Maßnahmen gesetzt, um den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken und den Verbrauch nicht erneuerbarer Energiequellen zu vermindern. Die Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden und neuen Gebäuden wird durch die Autonome Provinz Bozen gefördert, wobei bestehende Gebäude auf einen energetischen Mindeststandard gebracht und im Fall von Neubauten eine energetische Optimierung der vorgeschriebenen Mindeststandards angeregt werden sollen.
Rechtsgrundlage für den sog. Kubaturbonus bildet auf Landesebene der Artikel 127 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997. Die entsprechenden Richtlinien wurden von der Landesregierung erlassen, und zwar mit Beschluss Nr. 964 vom 05.08.2014 (Richtlinien für die Anwendung des Energiebonus) und Beschluss Nr. 362 vom 04.03.2013 (technische Richtlinien).
Die Anwendungsrichtlinien sehen seit 01.01.2017 (und bis 31.12.2019) unter Punkt 2 bei neuen Gebäuden folgende Erhöhungen der Baumasse vor:
– bei Erreichung des Klimahaus Standards „A“: kein Kubaturbonus, da Standard;
– bei Erreichung des Klimahaus Standards „A-nature“: +10%;
Punkt 3 des genannten Beschlusses Nr. 964/2014 regelt den Energiebonus für bestehende Gebäude, wobei die zulässige Baumasse ebenso nur bis zum 31.12.2019 um bis zu 20% des Bestandes erhöht werden kann.
Da das neue Landesraumordnungsgesetz Nr. 9/2018 nicht mehr wie geplant am 01.01.2020 in Kraft treten wird, sondern erst voraussichtlich am 01.07.2020, erschien es zweckmäßig für diesen kurzen Zeitraum von sechs Monaten keine Neuregelung einzuführen, sondern die bestehende Regelung über den Kubaturbonus zu verlängern.
In diesem Sinne hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 1023 vom 26.11.2019 die Verlängerung des Kubaturbonus bis zum 30.06.2020 wie folgt beschlossen:
– Klimahaus Standard „A“: ist verpflichtend;
– Klimahaus Standard „A-nature“: Bonus von 10%;
Für die bestehenden Gebäude wurde das Datum der Gültigkeit des Kubaturbonus durch die Änderung von Punkt 3, Abs. 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 964/2014 ebenso auf dem 30.06.2020 verlängert, weswegen dieser Kubaturbonus weiterhin für die Sanierung alter Gebäude auf Klimahaus Standard C Anwendung finden kann.
Im neuen Landesraumordnungsgesetz soll ein neuer Kubaturbonus Eingang finden, wobei es dabei voraussichtlich nicht nur um eine erhöhte Baumasse gehen soll, sondern auch um die Verwendung von heimischen und umweltfreundlichen Materialien. Es ist noch unklar ob mit dem neuen Landesraumordnungsgesetz in Zukunft der Kubaturbonus nur innerhalb der Siedlungsgrenzen oder auch im Grünen zulässig sein wird.

RA Dr. Franz Complojer
Die Eingriffsgebühr bei Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden
Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ schreibt vor, dass für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden muss, deren Höhe sich nach dem Anteil an den amtlichen Erschließungskosten bzw. Baukosten richtet.