Dröhnende Musik, bellende Hunde, laute Gäste einer Bar – in Nachbarschaftsverhältnissen sind viele Geräusche ständige Begleiter. Doch wo besteht die Toleranzgrenze? Welchen Lärm muss ich erdulden und ab wann wird dieser zur Belästigung?
Hier einige Fälle aus der Praxis.
1. Das Landesgericht Lecce verurteilte den Inhaber einer Werkstatt zu einer Schadensersatzzahlung. Dieser hatte nämlich mit offenen Türen bzw. im Freien gearbeitet und so die Ruhe der Anwohner empfindlich gestört (Urteil Nr. 1249/2019).
2. Eine Autowaschanlage, die neben Hotels oder Ferienwohnungen steht, wurde dazu verpflichtet, ihre Betriebszeit zu reduzieren. Das Gericht befand, dass die Maschinen das erträgliche Maß überschritten und sich die Gäste somit nicht ausreichend erholen konnten (LG Lecce, Nr. 1567/2020).
3. Der Lärmpegel einer Bar bildete ferner Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kassationsgerichtshof. Der Lokalbetreiber hatte sich zwar bemüht, die Geräuschkulisse an sich zu minimieren, ermöglichte es seinen Gästen aber, sich nach Mitternacht vor der Bar aufzuhalten – den richterlichen Ausführungen zufolge für die Anrainer nicht zumutbar (Nr. 2757/2020).
4. Sogar ein Markt kann die Anwohner stören, wenn die Besucher sich zu laut verhalten, wie das Landesgericht Como befand (Urteil Nr. 312/2018).
Was kann nun der mutmaßliche Geschädigte tun? In minder schweren Fällen, wie den oben beschriebenen, ist der Gang vors Zivilgericht möglich. Der Richter kann dem Lärmverursacher vorschreiben, die Belästigung in Hinkunft zu unterlassen und selbigen darüber hinaus auch (wie in Fall 1.) zu Schadensersatzzahlungen verurteilen.
Doch Vorsicht: ein überhöhter Lärmpegel kann auch strafrechtliche Relevanz aufweisen, wie die nachfolgenden Fälle zeigen. Die Sanktionen reichen dabei von Geldstrafen bis hin zu dreimonatigen Freiheitsstrafen (Art. 659 StGB).
1. Die Halter von zwei Hunden wurden zu einer Strafe von 300 Euro verurteilt, weil diese nachts kontinuierlich bellten (KassGH, Urteil Nr. 38901/2018).
2. Eine kleine Bar spielt bis frühmorgens laute Musik und musste sich wegen Ruhestörung im Sinne des Art. 659 StGB verantworten.
Schließlich bleibt zu sagen: Bei Lärmbelästigung handelt es sich überwiegend um Einzelentscheidungen, da der Richter im konkreten Fall zu prüfen hat, ob der Geräuschpegel zumutbar ist oder nicht. Dies hängt natürlich auch stark vom Umfeld ab, in welchem sich das Szenario zuträgt (wie bspw. Stadt vs. Land, Industriegebiet vs. Wohngegend).
Wie die beschriebenen Entscheidungen beweisen, ist Lärmvermeidung im Zweifel der beste Ratgeber, denn: neben der zivilrechtlichen Verurteilung auf Unterlassung und / oder Schadenersatz bringt vor allem eine mögliche strafrechtliche Ahndung unangenehme Folgen mit sich – auch in vermeintlich harmlosen Fällen.