Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Jeder dritte Anwalt nutzt – laut jüngsten Umfragen – in Ausübung seines Berufes bereits die künstliche Intelligenz. Ein interessanter Aspekt, der sich diesbezüglich ergibt, ist die Frage, wie die Nutzung der KI dem Kunden gegenüber bekanntgemacht wird.

Am 10. Oktober dieses Jahres sind mit Gesetz Nr. 132/2025 die ersten Bestimmungen auf nationaler Ebene in Bezug auf die Nutzung der künstlichen Intelligenz in Kraft getreten, welches die Vorgaben des AI Act (EU) umsetzt.

Die genannten Bestimmungen sehen vor, dass die Nutzung künstlicher Intelligenz u.a. die Prinzipien der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Sicherheit, Schutz der persönlichen Daten, Vertraulichkeit und Sorgfalt einhalten muss, nebst Beachtung der Eigenständigkeit und der Entscheidungsbefugnisse des Menschen, der Vermeidung von Nachteilen, der Erkennbarkeit und der Nachvollziehbarkeit.

Insbesondere die beiden letztgenannten Prinzipien umreißen im Grunde schon die Eckpunkte, an die sich der Anwalt in der Kommunikation mit seinem Klienten halten muss.

Art. 13 Abs. 1 des zitierten Gesetzes Nr. 132/2025 konkretisiert die obgenannten Vorgaben, indem er vorsieht, dass die Nutzung der KI in der Ausübung geistiger Berufe lediglich unterstützend herangezogen werden darf; die geistige Leistung muss jedoch vorrangig bleiben.

Laut Abs. 2 müssen dem Klienten die Informationen hinsichtlich der Nutzung von KI in einfacher, klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden, um das Vertrauensverhältnis zu garantieren.

Was nun den Anwaltsberuf anbelangt, hat der nationale Anwaltskammerrat (Consiglio Nazionale Forense) in diesem Sinne vor Kurzem ein Musterinformationsblatt veröffentlicht, welches der Rechtsanwalt seinem Kunden aushändigt (letzterer unterschreibt dies zur Bestätigung) und diesen, im Sinne des vorgenannten Art. 13 des G. Nr. 132/2025 über folgendes in Kenntnis setzt:

  • dass im Zuge der Ausführung des Mandats (gerichtlich oder außergerichtlich) auf Systeme der KI zurückgegriffen werden könnte;
  • die genannte Nutzung jedenfalls unter Einhaltung der Prinzipen der EU-DSGVO erfolgt sowie in Beachtung der standesrechtlichen Verpflichtungen, sodass Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet sind;
  • dass die KI ausschließlich unterstützend herangezogen wird, wie bspw. bei Sekretariats- oder organisatorischen Tätigkeiten, bei der Recherche, für die Vorprüfung von Dokumenten und bei Vorbereitung von Entwürfen oder Zusammenfassungen;
  • dass das Resultat, welches durch die Nutzung der KI erzielt wird, aufmerksamer und akkurater Überprüfung durch den Rechtsanwalt unterliegt, und dies sowohl bei Entstehung des Elaborats als auch bei der Quellenkontrolle.

Die Einführung solcher Informationspflichten ist grundlegend, um den Klienten umfassend und transparent über die Arbeitsweise des Anwaltes aufzuklären und das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden.

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