Kubaturbonus bis Juni 2017

Bekanntlich soll der Energieverbrauch kontinuierlich gesenkt und der Verbrauch von nicht erneuerbaren Energiequellen vermindert werden. Um diese Vorsätze umzusetzen hat der Gesetzgeber unter anderem Förderungen vorgesehen, die darauf abzielen, bestehende Gebäude auf einen energetischen Mindeststandard zu verbessern und im Falle von Neubauten eine energetische Optimierung über die vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus anzuregen.
Rechtsgrundlage für den sog. Kubaturbonus bildet auf Landesebene der Artikel 127 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997. Die entsprechenden Richtlinien wurden von der Landesregierung erlassen, und zwar mit Beschluss Nr. 964 vom 05.08.2014 (Richtlinien für die Anwendung des Energiebonus) und Beschluss Nr. 362 vom 04.03.2013 (technische Richtlinien).

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2014 bestimmt die Erhöhung der zulässigen Baumasse bis zum 31.12.2016 wie folgt, wobei Klimahaus B als Standard (ohne Kubaturbonus) gilt:
– Klimahaus B-nature: +10%
– Klimahaus A: +15%
– Klimahaus A-nature: +20%

Ab 01.01.2017 (und bis 31.12.2019) ist die Erreichung des Klimahaus-Standards A bei Gebäuden verpflichtend, wobei folgender Kubaturbonus gilt:
– Klimahaus A-nature: +10%

Man hat es für zweckmäßig erachtet, eine Übergangsregelung einzuführen, die es sowohl den Planern als auch den Bauherrn erlaubt, die innerhalb 31.12.2016 genehmigten Bauvorhaben auch nach dem Stichtag vom 31.12.2016 geltenden Richtlinienbestimmungen abschließen zu können.
Die Landesregierung hat bereits mit Beschluss Nr. 990 vom 13.09.2016 eine Übergangsregelung erlassen, wonach jene Bauvorhaben, wofür 2016 eine Baukonzession gemäß obigen Bestimmungen erteilt wurde, innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Baukonzession gemäß den „alten“ (bis zum Jahresende 2016 geltenden) Richtlinien begonnen und innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden können. Der Beschluss Nr. 990/2016 sieht vor, dass im Falle des Ablaufs der Jahresfrist, ohne dass der Baubeginn erfolgt ist, die Baukonzessionen unmittelbar als verfallen gelten.

Mit Beschluss Nr. 1209 vom 08.11.2016 hat die Landesregierung diese Übergangsregelung erweitert (nicht ersetzt), und zwar auf all jene Bauvorhaben, wofür innerhalb 31.12.2016 sämtliche vorgeschriebenen Projektunterlagen vollständig bei der Gemeinde hinterlegt werden und innerhalb 30.06.2017 die Baukonzession erteilt wird. Folglich können bis Jahresende noch Projekte unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Kubaturbonus eingereicht und die Baukonzession im neuen Jahr innerhalb Juni 2017 erteilt werden.

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