Konventionierung von neuen Wohnungen zu 100%?

RA Dr. Dieter Schramm

Der neue kürzlich in Kraft getretene Art. 38 des Landesgesetzes Raum und Landschaft bestimmt, dass in Mischgebieten die zur Wohnnutzung bestimmte neue Baumasse zu 100% der Konventionierungspflicht (sprich Wohnungen für Ansässige) unterliegt. Als neue Baumasse im Sinne dieses Artikels gilt die Baumasse, die gemäß Baudichte oder gemäß Durchführungsplan verwirklicht werden kann, und die durch Neuerrichtung oder Umwandlung einer bestehenden Baumasse erhalten wird.

Dementsprechend schreibt Art. 36 (Umwandlung bestehender Baumasse) vor, dass in Mischgebieten umgewandelte Baumasse der Regelung von Art. 38 unterliegt, und somit zu 100 zu konventionieren ist.

Gemäß Übergangsregelung (Art. 103/18) greift die neue Regelung lediglich für Mischgebiete, deren Ausweisung im Bauleitplan nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung (20.6.2025) eingeleitet wird, sofern es sich nicht um Gemeinden und Fraktionen mit Zweitwohnungsanteil über 10% handelt.

Für letztere galt die 100%ige Konventionierungspflicht, mit einigen Ausnahmen, bereits bisher.

Folgende Pusterer Gemeinden weisen einen Zweitwohnungsanteil von nicht mehr als 10% auf: Ahrntal, Bruneck (ohne die Fraktion Reischach), Gais (ohne die Fratkion Mühlbach), Kiens, Mühlwald, Percha, Pfalzen, Prags, Prettau, Sand in Taufers, St. Lorenzen, Vintl und Wengen.

In diesen letztgenannten Gemeinden gilt somit in bereits bestehenden Mischgebieten weiterhin eine Konventionierungspflicht von in der Regel 60%.

Folgende Pustertaler Gemeinden/Fraktionen weisen einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 10% auf, weswegen die Konventionierungspflicht zu 100% weiterhin greift: Abtei, Fraktion Reischach Gemeinde Bruneck, Corvara, Enneberg, Fraktion Mühlbach in der Gemeinde Gais, Gsies, Innichen, Niederdorf, Olang, Sexten, St. Martin in Thurn, Terenten, Toblach und Welsberg-Taisten.

In Abweichung zur neuen Regelung kann der Gemeinderat, sofern die gesamte Gemeinde von der Landesregierung anhand objektiver Kriterien als strukturschwach und abwanderungsgefährdet eingestuft wird und nicht einen Zweitwohnungsanteil von über 10% aufweist, entscheiden, mindestens 60 Prozent der neuen Baumasse für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 zu verwenden.

Die Hälfte der zu konventionierenden Baumasse muss weiterhin für Wohnungen mit einer Nettofläche von mindestens 70 m² verwendet werden. Neu ist, dass die Gemeindebauordnungen diesbezüglich anderslautende Bestimmungen festlegen können.

Von der neuen Regelung sind in jedem Fall folgende Sachverhalte ausgenommen (Art. 38/3):

– wenn eine seit dem 21. August 2020 bestehende, nicht gebundene Wohneinheit um nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse erweitert wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit;

– wenn die neue Baumasse für die Erweiterung eines an der betreffenden Stelle bereits bestehenden Betriebes verwendet wird.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die vertragliche Abweichung von Grenz- und Gebäudeabstand

Gesetzliche Grenz- und Gebäudeabstände sollen Auseinandersetzungen unter Nachbarn vermeiden und zugleich eine geordnete Bebauung sichern. Ausgangspunkt ist im italienischen Zivilrecht Art. 873 ZGB: wird nicht angebaut, ist ein Gebäudeabstand von mindestens drei Metern einzuhalten; örtliche Verordnungen können größere Abstände festlegen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Die Besitzschutzklagen

Im  Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.