Bekanntlich kann ein Bankkontokorrent auf mehrere Personen lauten, z.B. auf Ehefrau und Ehemann, auf Kind und Elternteil, auf mehrere Geschwister usw.
Der Normalfall ist dabei (dies muss jedoch mit der Bank ausdrücklich vereinbart werden) das Gemeinschaftskonto mit sog. „separater Unterschrift“, welches jedem einzelnen Kontoinhaber erlaubt Operationen auf dem Konto durchzuführen.
Im Verhältnis Bank/ Kontoinhaber bestimmt Art. 1854 ZGB, dass die Kontoinhaber Gesamtgläubiger oder Gesamtschuldner der Kontosalden sind. Das bedeutet, dass die Bank z.B. die gesamte Schuld von einem der Inhaber verlangen kann.
Im Innenverhältnis (zwischen den Kontokorrentinhabern untereinander) gilt aufgrund der Regel in Art. 1298 ZGB die rechtliche Vermutung, dass die Teile eines jeden gleich sind, d.h. jeder Inhaber auch Miteigentümer des Guthabens zu gleichen Teilen ist.
Es handelt sich jedoch um eine reine Vermutung, die durch einen Gegenbeweis überholt werden kann, wobei der Beweis mit allen Mitteln erbracht werden kann.
Das Kontokorrentguthaben gehört letztendlich verhältnismäßig demjenigen Mitinhaber, von dessen Vermögen die Einlagen stammen.
Ein Mitinhaber kann z.B. den Beweis erbringen, dass die Einlagen aus dem Verkauf einer in seinem Eigentum befindlichen Immobilie stammen, oder sein Gehalt immer auf das Konto eingezahlt wurde.
Die entsprechenden Einlagen stehen in diesem Fall nur ihm zu, und die anderen Kontoinhaber sind nicht befugt Behebungen zu tätigen bzw. die Beträge können – falls behoben – vom „Eigentümer“ zurück verlangt werden.
Behebungen über dem jedem Inhaber zustehenden Betrag können sogar eine Straftat darstellen.
Erwähnenswert ist die Handhabung der Einlagen auf einem gemeinsamen Kontokorrent von Eheleuten in Gütergemeinschaft bei Auflösung derselben.
Gemäß Art. 194 ZGB erfolgt nämlich die Aufteilung der Sachen in gesetzlicher Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen, unabhängig von woher die Beträge stammen.
Umgekehrt könnte ein Mitinhaber behaupten, die Einzahlungen des anderen Kontoinhabers würden eine „indirekte Schenkung“ an ihn (z.B. eines Elternteils an ein Kind) darstellen.
Der zu erbringende Beweis ist in diesem Fall jedoch schwierig, da die sog. „Freigiebigkeit“ (d.h. der Schenkungswille) nachgewiesen werden müsste.
Bei einem Kontokorrent lautend auf mehrere Personen ist demnach zu berücksichtigen – wie die Rechtsprechung mehrmals klargestellt hat – dass „Mitinhaber des Kontos“ nicht immer mit „Miteigentümer des entsprechenden Bankguthabens zu gleichen Teilen“ gleichzusetzen ist.