Befindet sich eine Gesellschaft in der Situation einer drohenden Insolvenz, wird das Augenmerk – im Hinblick auf mögliche anstehende Schadensersatzverfahren durch geschädigte Gläubiger der Gesellschaft – in erster Linie auf das Verhalten des Verwaltungsrates gelegt. Es stellt sich hier nicht selten die Frage, was zur Feststellung der Haftung des Verwaltungsrates nötig ist oder ob gar eine automatische Haftung desselben möglich ist.
Hierzu ist erst kürzlich ein interessantes Urteil (Landesgericht Brescia, 10. Jänner 2025) ergangen.
Im behandelten Fall klagte ein Pharma-Zulieferer, welcher der betreffenden Gesellschaft eine erhebliche Anzahl an Produkten verkauft hatte, den Verwaltungsrat derselben auf Schadensersatz, nachdem der Zulieferer aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft kein Entgelt für seine Produkte erhalten hatte. Nach Dafürhalten des Klägers hätten die Verwaltungsräte der beklagten Gesellschaft nicht von der Fortführung derselben abgesehen, obwohl sie die finanzielle Situation der Gesellschaft somit sukzessive verschlechtert hätten.
Die beklagten Verwaltungsräte verteidigten sich, indem sie anführten, dass der Kläger die angebliche Rechtswidrigkeit der Verwaltungsratshandlungen nicht dargelegt hätte. Außerdem sei die Weiterführung der Gesellschaft nur aus dem Grunde erfolgt, das Vermögen derselben zu bewahren. Auch hätte es der Kläger verabsäumt, den Kausalzusammenhang zwischen (angeblich) rechtswidriger Handlung und dem behaupteten Schaden zu beweisen. Schließlich wurde vonseiten der Beklagten ins Feld geführt, dass der Kläger die drohende Insolvenz der Gesellschaft hätte kommen sehen müssen, da dies eindeutig aus den Bilanzen der letzten beiden Geschäftsjahre ersichtlich gewesen wäre (Einbruch des Umsatzes und signifikante Verluste, die korrekt in der Bilanz angeführt waren).
Das Urteil befand – in Annahme der Anträge der beklagen Verwaltungsräte – dass das Ziel des Vermögenserhalts die Fortführung (bzw. das Nichteingreifen der Verwaltungsräte in Bezug auf eine mögliche Beendigung) der Gesellschaftstätigkeit rechtfertigte. Ferner wurde den Verwaltungsräten zugutegehalten, dass durch die vorhin beschriebenen Rechtsgeschäfte die Gläubiger schlussendlich zu einem den Umständen entsprechend akzeptablen Prozentsatz befriedigt werden konnten. Die Haftung des Verwaltungsrats für Schadensersatz ist daher nicht automatisch aus deren Amt abzuleiten; vielmehr hat diese außervertraglichen Charakter, womit der Gläubiger (d.h. in diesem Fall der Dritte/Kläger, der mit der Gesellschaft des betroffenen Verwaltungsrats in Vertragsbeziehung steht) nicht nur den Beweis der rechtswidrigen Handlung, des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Schaden, sondern ferner die Vorsätzlichkeit bzw. Fahrlässigkeit der Handlung des Verwaltungsrats nachweisen muss. Die bloße Nichterfüllung eines Vertrages durch die Gesellschaft reicht hingegen nicht aus, um die Haftung des Veraltungsrats festzustellen (s. hierzu auch die Urteile des Kassationsgerichtshofs Nr. 9206/2020 und 7272/2023).