Hofübernahme – Neues vom Verfassungsgerichtshof

Auf den Südtiroler Höfen war es anfänglich Brauch, den jüngsten Sohn als Hoferben einzusetzen. 
Erst in den 1780er Jahren wurde dem ältesten Sohn das Recht auf Hofübernahme zuerkannt. Dies, weil man davon ausging, dass derselbe die engste Verbindung zum Hof hatte.

Nach Kriegsende, in den 1950er Jahren, wurden die ersten Gesetze zum Schutz der geschlossenen Höfe verabschiedet, welche im Jahr 1962 zu einem Einheitstext zusammengefasst wurden. Das sog. Ältestenrecht wurde dabei beibehalten. 

Mit In-Kraft-Treten des (heutigen) Höfegesetzes im Jahr 2001 wurden dann erstmals konkrete Grundsätze zur Bestimmung des Hofübernehmers definiert: beispielsweise und gesetzt den Fall, dass kein Testament vorliegt, genießt jener Erbe den Vorrang,  welcher auf dem Hof aufgewachsen ist oder in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung der Erbschaft an der Bewirtschaftung desselben teilgenommen hat oder eine anerkannte Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft abgeschlossen hat. 
Bis zum Jahr 2010 verfügte zudem noch immer der älteste Sohn über ein Vorzugsrecht. Diese Bestimmung wurde erst mit Landesgesetz Nr. 2/2010 endgültig aufgehoben. 

Das Landesgericht Bozen wurde vor einiger Zeit mit folgendem  Hofübernahme-Fall betraut: der älteste Sohn  eines bereits im Jahr 1967 verstorbenen Hofeigentümers versuchte die Hofübernahme für sich geltend zu machen, indem er sich auf das im Einheitstext des Jahres 1962 enthaltenen Ältestenrecht berief; der jüngere Sohn stellte sich dem Verfahren, wendete die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung ein, zumal im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, und beantragte seinerseits zum Übernehmer des Hofes bestimmt zu werden, da er denselben in den letzten Jahren alleine bearbeitet hatte. 
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wurde an das Verfassungsgericht weitergeleitet. 
Mit Urteil Nr. 15/2021 erklärte der Verfassungsgerichtshof die im Einheitstext des Jahres 1962 enthaltene Bestimmung über das Ältestenrecht (Art. 18) als verfassungswidrig. 
Dies u.a., weil sich die wirtschaftlich-sozialen Gegebenheiten in den letzten Jahren stark verändert haben und eine (reine) Differenzierung aufgrund des Alters nicht mehr zweckmäßig erscheint. 
Die Gesetzeslücke vor dem Jahr 2001 lässt sich, so die Verfassungsrichter, mit dem im Höfegesetz enthaltenen allgemeinen Grundsatz schließen, wonach derjenige den Hof übernehmen kann, der die besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung desselben nachweist. 

Erfahrungsgemäß und wie auch obiger Fall zeigt, gestalten sich Hofübernahmen nicht immer einfach, weswegen eine rechtliche Beratung in jedem Fall angeraten wird. 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die vertragliche Abweichung von Grenz- und Gebäudeabstand

Gesetzliche Grenz- und Gebäudeabstände sollen Auseinandersetzungen unter Nachbarn vermeiden und zugleich eine geordnete Bebauung sichern. Ausgangspunkt ist im italienischen Zivilrecht Art. 873 ZGB: wird nicht angebaut, ist ein Gebäudeabstand von mindestens drei Metern einzuhalten; örtliche Verordnungen können größere Abstände festlegen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Die Besitzschutzklagen

Im  Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.