Hofstelle neu definiert

Im neuen Gesetz für Raum und Landschaft sind mehrere Bau- und Nutzungsrechte an die Hofstelle gebunden.

So darf z.B. der Eigentümer eines geschlossenen Hofes an der Hofstelle eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten.

Wird der landwirtschaftliche Betrieb vom Eigentümer/von der Eigentümerin eines geschlossenen Hofes geführt, so darf in den Wirtschaftsgebäuden an der Hofstelle Zu- und Nebenerwerb ausgeübt werden. Sofern das Wirtschaftsgebäude hierfür nicht ausreicht, darf es um höchstens 130 m² Bruttogeschossfläche erweitert werden.

Die Beherbergung von Gästen an der Hofstelle von geschlossenen Höfen oder anderen Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben ist ausschließlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7 („Urlaub auf dem Bauernhof“) zulässig.

Kürzlich hat die Landesregierung die Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe (nicht nur von geschlossenen Höfen) erlassen (Beschluss der Landesregierung Nr. 234 vom 31.3.2020).

Als Hofstelle gilt demnach der Ort, an dem die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen.
Wohngebäude sind in einem eine organische und funktionelle Einheit bildenden Umkreis zu errichten, unter Wahrung des herkömmlichen Landschaftsbildes.

Bei der Errichtung von Gebäuden an der Hofstelle darf die maximale Entfernung zu einem bestehenden Gebäude nicht mehr als 40 Meter betragen. Davon abgesehen werden kann in Ausnahmefällen aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebstechnischen und raumplanerischen Überlegungen oder aufgrund von Gefahrensituationen, wenn es auch mit verschiedenen zeitlich gestaffelten Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko zu gewährleisten. Die jeweils zuständige Fachabteilung des Landes muss bestätigen, dass eine Ausnahmesituation vorliegt.

Falls Wohn- und Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes voneinander getrennt an verschiedenen Orten stehen oder nur ein Wohngebäude vorhanden ist, gilt als Hofstelle der Ort, an dem das Wohngebäude steht.

Die Verordnung tritt, so wie das neue Gesetz, am 1.7.2020 in Kraft.

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