Die sog. Hinterbliebenenrente steht bekanntlich jenen Familienmitgliedern des Verstorbenen zu, welche als zu dessen Lasten lebend gelten; d.h. in der Regel neben der Witwe/dem Witwer, den minderjährigen bzw. wirtschaftlich noch unselbständigen Kindern bis zum Alter von 26 Jahren, sofern ein Universitätsstudium absolvierend, oder aber solchen, welche aufgrund einer Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Hinterbleiben weder Ehegatten oder Kinder, so sind die über 65jährigen Eltern begünstigt, sowie die ledigen, zu Lasten lebenden, beeinträchtigten Geschwister, sofern sie nicht bereits eine Pension beziehen.
Den hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt sind die getrennten Ehepartner; seit kurzem (Rundschreiben INPS/NISF 19/2022) auch jene, denen die Trennung angelastet worden ist und/bzw. die keinen Anspruch auf Unterhalt oder auch nur Alimente haben.
Hinterlässt die/der Verstorbene indes einen bereits geschiedenen Ehegatten, so ist dieser nach Art. 9 G. 898/1970 (Scheidungsgesetz) i.g.F. nur rentenberechtigt, wenn er laut Scheidungsurteil oder nachträglichem entsprechenden Gerichtsentscheid beim Ableben des (geschiedenen) Ehepartners einen periodischen Ehegattenunterhalt bezieht.
Das bedeutet, dass weder der geschiedene Ehepartner, welcher eine neue Ehe geschlossen hat, rentenberechtigt ist, noch jener, welcher bei der Auflösung der Ehe (Scheidung) keinen Scheidungsunterhalt zugesprochen bekommen hat oder aber mit einer sog. Una-Tantum-Zahlung, d.h. einer einmaligen Abfindungssumme abgegolten worden ist.
Was aber passiert, wenn der/die Verstorbene sowohl einen zu Lasten lebenden Ehegatten als auch einen geschiedenen Ehepartner hinterlässt, welcher einen periodischen Ehegattenunterhalt bezogen hat?
In diesem Fall sieht das Gesetz / die Rechtsprechung vor, dass die Rente zwischen diesen beiden hinterbliebenen Ehepartnern so gerecht als möglich aufzuteilen ist.
Bei der entsprechenden, im Streitfall auch gerichtlich zu erwirkenden Entscheidung über die Höhe des der/dem geschiedenen Ehepartnerin/Ehepartner zustehenden Anteils ist laut neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nur die Dauer der entsprechenden Ehe, sondern auch die Dauer des Zusammenlebens vor der Eheschließung zu berücksichtigen, außerdem die jeweilige wirtschaftliche Situation, sowie die Höhe des vom geschiedenen Ehegatten bezogenen Ehegattenunterhalts (Kass.GH Beschluss Nr. 41960/2021).
Nach wie vor keinen Rentenanspruch sehen indes Gesetz und Rechtsprechung zu Gunsten von hinterbliebenen, nicht ehelichen Partnern vor.