Hinterbliebenenansprüche von Geschiedenen

Einen Monat nach Ableben eines Rentners oder eines Arbeiters, welcher die entsprechenden Voraussetzungen angereift hat, entsteht automatisch der Anspruch der nächsten Angehörigen auf den Bezug eines Betrags, welcher gemeinhin als ‚Hinterbliebenenrente‘ bekannt ist.

Was aber geschieht, wenn der Verstorbene geschieden und wiederverheiratet war und in der Folge sowohl einen geschiedenen als auch einen ehelichen Partner hinterlässt?
Wem und in welchem Ausmaß steht diese ‚Rente‘ dann zu?

Die Auszahlung dieser ‚Rente‘ erfolgt aufgrund einer entsprechenden Berechnung des zuständigen Vorsorgeinstituts (in der Regel das INPS), und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen von G. 335/1995, welches als Erstbegünstigten den Ehegatten vorsieht, welchem seit der letzten Familienrechtsreform im Jahr 2016 (aufgrund der sog. ‚legge Cirinnà‘) auch der eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner gleichgestellt ist.
Seit einer entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1987 (Nr. 286) steht der genannte Rechtsanspruch auch dem schuldhaft getrennten Ehepartner zu, und zwar auch dann, wenn derselbe weder Unterhalt noch Alimente vom Verstorbenen bezogen hatte.


Anders bei der Scheidung, mit welcher bekanntlich jedwede Verwandtschaftsbeziehung zwischen den vormaligen Ehepartnern erlischt. In diesem Fall steht die Hinterbliebenenrente dem Ex-Ehegatten nur dann zu, wenn er sich nicht wiederverheiratet hat und er aufgrund eines (z.B. im Zuge der Ehescheidung erlassenen) Gerichtsentscheids Anrecht auf einen Ehegattenunterhalt hatte, und zwar auch dann, wenn derselbe noch nicht ausbezahlt worden ist oder gar erst nach dem Ableben des Ex-Gatten festgelegt wird. Keinen Anspruch hat demnach jener (auch getrennte / geschiedene) Ehepartner, welcher zwar die Voraussetzungen für einen Ehegattenunterhalt hat kann oder auch einen freiwillig geleisteten Beitrag kassiert hat, diese Zahlung aber auf keinen Gerichtstitel zurückgeht.
Wenn der (pensionierte) Arbeiter sowohl einen Ehepartner als auch einen wie oben (unterhalts-)berechtigten geschiedenen (Ex-)Ehegatten hinterlässt, wird die ‚Rente‘ zwischen diesen aufgeteilt, und zwar unter Berücksichtigung mehrerer Kriterien, wie die Dauer der jeweiligen Ehe, eine allfällige voreheliche Lebensgemeinschaft oder auch die wirtschaftliche Situation, in welcher sich die Berechtigten zum Zeitpunkt des Ablebens befinden und auch der (wie oben gerichtlich festgelegte) Ehegattenunterhalt; erst kürzlich, und zwar mit Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 5290/2020 ist diesbezüglich ausdrücklich festgehalten worden, dass dieser Betrag aber nicht ausschließlich für die Ermittlung des entsprechenden Anteils herangezogen werden darf, sondern lediglich nebst allen anderen Kriterien zur Berechnung der Höhe. Die Aufteilung zwischen den vormaligen Ehepartnern des Verstorbenen muss gegebenenfalls gerichtlich geregelt werden, wobei auch das für die Auszahlung zuständige (Vorsorge-)Institut notwendiger Streitgenosse ist, d.h. in das betreffende Gerichtsverfahren einbezogen werden muss.

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